OGH 7Ob69/01z (RS0115115)

OGH7Ob69/01z4.7.2018

Rechtssatz

Zum Schutz des Versicherungsnehmers ist die Genehmigung(sfiktion) nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer bei Aushändigung des Versicherungsscheines auf die abweichende Rechtsfolge und das Widerspruchsrecht hingewiesen hat (erste Voraussetzung); dieser Hinweis hat entweder durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt hervorzuheben ist, zu geschehen (zweite Voraussetzung); ferner ist auf die Abweichungen aufmerksam zu machen (dritte Voraussetzung).

Bei den im § 5 VersVG aufgelisteten drei Voraussetzungen handelt es sich um kumulative. Selbst wenn der einen oder anderen entsprochen wird, jedoch nicht alle zusammen erfüllt sind, kann es nicht zur Genehmigungsfiktion durch den Versicherungsnehmer nach dieser Gesetzesstelle kommen.

Normen

VersVG §5 Abs2
VersVG §5 Abs3

7 Ob 69/01zOGH27.04.2001

Veröff: SZ 74/83

7 Ob 31/03iOGH19.03.2003

Auch; nur: Bei den im § 5 VersVG aufgelisteten drei Voraussetzungen handelt es sich um kumulative. (T1)

7 Ob 191/03vOGH10.09.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Dann, wenn der Versicherer auch nur einer dieser Anforderungen nicht oder teilweise nicht entsprochen hat, ist die Abweichung (hier: Umstufung) für den Versicherten unverbindlich. (T2)

7 Ob 114/18tOGH04.07.2018

Dokumentnummer

JJR_20010427_OGH0002_0070OB00069_01Z0000_002

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