Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben. Das nur in seinem stattgebenden Teil angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 26.600,65 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten S 10.000,-- Barauslagen und S 1.509,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt auf Grund der von ihm mit der beklagten Partei für den PKW Audi 80 Quattro 136 abgeschlossenen Kaskoversicherung den Reparaturaufwand samt Anhang für den Schadensfall vom 28.1.1984. Die beklagte Partei beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen lauteten Typenschein und Zulassungsschein auf den Namen des Klägers. Den Kaufpreis für den PKW finanzierte jedoch Josef S***. Dieser trug auch alle Betriebskosten. Die Erstprämie wurde dem Kläger von einem Bekannten des Josef S*** refundiert, auch die Folgeprämien bezahlte nicht der Kläger. Nach der zwischen ihm und Josef S*** getroffenen Vereinbarung kam das Benützungsrecht am Fahrzeug ausschließlich Letzterem zu, der Kläger konnte das Fahrzeug nur benützen, wenn er "von Wörgl aus einmal den PKW als Geländewagen" benötigte. Diese Gestaltung der Besitz- bzw. Halterverhältnisse erfolgte "auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen des Josef S***, die ihm den Besitz eines Fahrzeuges, das auf seinen Namen zugelassen war, nicht geraten erscheinen ließen". Der Kläger war damit einverstanden, weil zu diesem Zeitpunkt eine künftige Mitarbeit des Josef S*** in der Firma des Klägers ins Auge gefaßt war. Aus verschiedenen Gründen zerschlug sich aber die geplante Mitarbeit des Josef S***. Im August 1984 wurde das Fahrzeug dann auf den Namen des Josef S*** zugelassen und diesem auch der Typenschein übergeben.
Am Abend des 27.1.1984 traf Josef S*** im City-Pub seine Freunde Markus S*** und Josef W***. Die drei suchten im Verlauf des Abends noch weitere Lokale auf, bevor sie sich in die Wohnung des Josef S*** begaben. Josef S*** und Markus S*** waren alkoholisiert, der Grad der Alkoholisierung konnte nicht mehr festgestellt werden. Josef S*** ging nach ca. einer halben Stunde zu Bett. Ob er seinen beiden Freunden die Übernachtung in seiner Wohnung angeboten hatte, konnte nicht mehr festgestellt werden. Auf Grund des Freundschaftsverhältnisses konnten die beiden aber annehmen, daß ihnen diese Möglichkeit offenstand. Den Schlüsselbund, an dem sich auch der Fahrzeugschlüssel befand, hatte Josef S*** im Schloß der Wohnungstür stecken lassen. Ca. eine halbe Stunde, nachdem Josef S*** zu Bett gegangen war, brachen Markus S*** und Josef W*** auf. Markus S***, der den Schlüsselbund an der Wohnungstür sah, wußte, daß sich am Schlüsselbund auch der Fahrzeugschlüssel befand. Er nahm die Schlüssel an sich und bot dem Josef W*** an, ihn mit dem Fahrzeug nach Hause zu bringen. Auf der Fahrt verlor Markus S*** die Herrschaft über das Fahrzeug, geriet auf die Gegenfahrbahn und stieß mit einem entgegenkommenden PKW zusammen. Nach dem Unfall kam Markus S*** in die Wohnung des Josef S*** zurück und
unterrichtete diesen vom Unfall. Josef S*** erklärte aber zunächst der Gendarmerie, daß er zum Unfall nichts angeben könne, der Fahrzeugschlüssel habe sich am Morgen noch im Türschloß befunden. Am Vormittag des 28.1.1984 machte er eine Diebstahlsanzeige gegen unbekannte Täter.
Markus S*** hatte keine Fahrerlaubnis von Josef S***. Er war auch nicht im Besitz eines Führerscheins, was Josef S*** wußte. Markus S*** hatte schon einmal, vor ca. einem Jahr, nach Lokalbesuchen mit anschließender Übernachtung in der Wohnung des Josef S*** dessen Fahrzeug unbefugt in Betrieb genommen und war deshalb von Josef S*** zur Rede gestellt worden. Nach der Rechtsauffassung des Erstgerichtes sei Josef S*** mit Rücksicht auf seine Stellung als Eigentümer und Halter des Fahrzeuges als der "wahre wirtschaftlich Versicherte" anzusehen, dessen Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen müsse. Das Verhalten des Josef S*** sei aber auch als grob fahrlässig im Sinne des § 61 VersVG zu beurteilen, weil an die Verpflichtung, eine Schwarzfahrt zu verhindern, strengste Anforderungen gestellt werden müßten.
Das Berufungsgericht bestätigte lediglich die Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens, änderte im übrigen jedoch das Ersturteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es erklärte die Revision für zulässig. Das Berufungsgericht teilte zwar die Rechtsansicht des Erstgerichtes über den Verschuldensgrad des Josef S*** bei Herbeiführung des Versicherungsfalles, lehnte jedoch die Zurechenbarkeit dieses Verhaltens an den Kläger ab. Der § 61 VersVG sei ausschließlich auf das Verhalten des Versicherungsnehmers bezogen. Versicherungsnehmer sei aber nur der Kläger gewesen, dem infolge Ablehnung der Repräsentantenhaftung in Österreich das Verhalten des Josef S***, unbeschadet des Umstandes, daß er faktisch nur dessen Strohmann gewesen sei, nicht angelastet werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den stattgebenden Teil des Berufungsurteils erhobene Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß die verhaltensabhängigen Risikoausschlüsse (§§ 61 und 152 VersVG) nach dem Wortlaut des Gesetzes allein auf das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsnehmers bezogen sind. Bei der Versicherung für fremde Rechnung kommt allerdings gemäß § 78 VersVG sowohl das Verhalten des Versicherungsnehmers als auch des Versicherten in Betracht (Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in der KFZ-Versicherung in ZVR 1985, 70 mwN). Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt vor, wenn das Interesse eines anderen versichert wird. Die Versicherung für fremde Rechnung kann zwar neben fremdem Interesse auch eigenes Interesse decken und setzt in der Regel voraus, daß der Versicherer den Willen des Versicherungsnehmers, fremdes Interesse zu versichern, aus den Umständen erkennen kann (Prölss-Martin, VVG 23 452; VersR 1982, 786; VersR 1975, 747). Im vorliegenden Fall sind beide Vorinstanzen unbekämpft davon ausgegangen, daß Josef S*** nicht nur Halter sondern auch Eigentümer des Fahrzeuges war. Nach den Feststellungen erfolgte die Zulassung auf den Namen des Klägers lediglich aus "wirtschaftlichen Überlegungen" des Josef S***, die ihm den Besitz eines auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeuges nicht ratsam erscheinen ließen. Der Kläger trug auch nicht die Versicherungsprämien. Daraus ergibt sich aber, daß der Kläger gar nicht die Absicht hatte, eigenes Interesse zu versichern. Da bei der Sachwertversicherung überdies grundsätzlich das Eigentümerinteresse als versichert anzusehen ist (SZ 43/43) und beide Parteien von einem rechtswirksamen Versicherungsvertrag ausgehen, kann es sich nur um eine Versicherurg für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 f. VersVG handeln (vgl. Prölss-Martin aaO 456). Bei Mangel eines Interesses auf seiten des Versicherungsnehmers bestünde kein wirksamer Versicherungsvertrag (vgl. Prölss-Martin aaO 285). Liegt aber eine Versicherung für fremde Rechnung vor, kommt dem Josef S*** die Stellung des Versicherten zu. Infolge Gleichstellung des Versicherten mit dem Versicherungsnehmer gemäß § 78 VersVG ist dem Erstgericht daher im Ergebnis darin beizupflichten, daß der Kläger das Verhalten des Josef S*** zu vertreten hat. Die Beurteilung des Verschuldensgrades des Josef S*** als grob fahrlässig wurde vom Kläger in seiner Berufung nur auf der Grundlage eines anderen Sachverhaltes bekämpft und ist nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes zu billigen. Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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