OGH 7Ob6/81 (RS0014545)

OGH7Ob6/8119.2.1981

Rechtssatz

Auch ein Gesellschaftsvertrag ( hier: ARGE ) kann durch konkludente Handlung abgeschlossen werden. Man wird aber von einem solchen Abschluß nur ausgehen können, wenn gewisse, für derartige Gesellschaften typische Mindestvoraussetzungen vorliegen. Zu solchen typischen Merkmalen einer Gesellschaft zählen zum Beispiel die Beitrags- und Mitwirkungspflichten, die Treuepflicht, Vermögensrechte, Verwaltungsrechte und dergleichen, sowie die Bestellung von Organen, Regelungen über Geschäftsführung, die kaufmännische Verwaltung und die Bazleitung, unter der man im allgemeinen nicht nur die technische Koordinierung, sondern die Überwachung der Arbeitsdisziplin und Ordnung auf der Baustelle sowie der Einhaltung der Bauvorschriften versteht.

Normen

ABGB §863 I
ABGB §1175 A1
ABGB §1175 H
ABGB §1175 D

7 Ob 6/81OGH19.02.1981

Veröff: GesRZ 1981,173

1 Ob 649/83OGH29.06.1983

nur: Auch ein Gesellschaftsvertrag ( hier: ARGE ) kann durch konkludente Handlung abgeschlossen werden. (T1)

8 Ob 707/89OGH12.02.1991

nur T1; Veröff: GesRZ 1991,219 = JBl 1991,645 = RdW 1991,261 = ecolex 1991,536

Dokumentnummer

JJR_19810219_OGH0002_0070OB00006_8100000_001

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