European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00674.840.1122.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird als nichtig aufgehoben.
Der Antrag des Rekurswerbers auf Zuspruch von Kosten seines Rechtsmittels wird abgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Rekursgericht in Abänderung des gegenteiligen Beschlusses des Erstrichters die Richtigstellung der Bezeichnung der erstbeklagten Partei vom Namen des Gemeinschuldners auf dessen Konkursmasse und hob die Nichtigerklärung des Verfahrens gegen den Erstbeklagten und die Zurückweisung der gegen ihn gerichteten Klage auf.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Erstbeklagten erhobene Revisionsrekurs ist schon deshalb berechtigt, weil der Rekurswerber dem Rekursverfahren entgegen § 521a Abs 1 Z 3 ZPO nF nicht beigezogen und ihm so die Möglichkeit der Beteiligung am Rekursverfahren durch einen ungesetzlichen Vorgang im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entzogen wurde (SZ 46/93 ua). Die von König in ZfRV 1974, 210 für den hier vorliegenden Fall einer Nachholung bloßer Rechtsausführungen in einem nachfolgenden Rechtsmittel geäußerten Bedenken sind hier schon deshalb nicht beachtlich, weil der Oberste Gerichtshof nicht sachlich über eine Frage entscheiden darf, über die er im Hinblick auf § 528 ZPO unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte (SZ 43/212, SZ 50/55 ua); letzteres wäre der Fall, wenn das Rekursgericht in seiner neuen Entscheidung zu einer Bestätigung gelangte.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 52 ZPO.
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