OGH 7Ob662/90 (RS0047558)

OGH7Ob662/9027.9.1990

Rechtssatz

Der Unterhaltsberechtigte darf durch die Trennung oder Scheidung weder besser noch schlechter als bei Fortdauer der Ehe gestellt werden. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Unterhaltsbemessung sind nämlich die "ehelichen Lebensverhältnisse". Es ist also zu fragen, wie sich der Unterhaltsverpflichtete verständigerweise bei Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft verhalten hätte. Die tatsächliche Handhabung während der intakten ehelichen Gemeinschaft ist aber nicht allein maßgebend, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

Normen

ABGB §140 Ba

7 Ob 662/90OGH27.09.1990

Veröff: JBl 1991,720 = EvBl 1991/50 S 245

6 Ob 501/96OGH14.03.1996

nur: Der Unterhaltsberechtigte darf durch die Trennung oder Scheidung weder besser noch schlechter als bei Fortdauer der Ehe gestellt werden. (T1)

2 Ob 2132/96kOGH10.04.1997

Auch; nur T1

4 Ob 109/14dOGH17.07.2014

Vgl auch

7 Ob 99/15gOGH02.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19900927_OGH0002_0070OB00662_9000000_002

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