OGH 7Ob661/85 (RS0046867)

OGH7Ob661/8521.11.1985

Rechtssatz

Im Gerichtshofverfahren ist die Erstattung der Klagebeantwortung ein unzuständigkeitsbehebender Akt der Streiteinlassung, es sei denn, der Rechtsanwalt macht spätestens in diesem Schriftsatz den Vorprozeß gegen § 14 Abs 1 KSchG geltend. Macht der anwaltlich vertretene Beklagte nicht spätestens mit dieser Prozeßhandlung die Unzuständigkeit nach § 14 Abs 1 KSchG geltend, so endet auch die Amtsbeachtlichkeit mit dieser Prozeßhandlung.

Normen

JN §104 Abs3 H
KSchG §14 Abs1

7 Ob 661/85OGH21.11.1985

Veröff: EvBl 1986/85 S 307

Dokumentnummer

JJR_19851121_OGH0002_0070OB00661_8500000_002

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