Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Übereinstimmend haben die Vorinstanzen Hermann S***, als ehelichen Vater der am 3.7.1973 geborenen Sabine S***, verpflichtet, ab 1.7.1986 einen monatlichen Unterhalt von DM 440,-
(öS 3.080,-) für die Minderjährige zu zahlen.
Rechtliche Beurteilung
Der vorliegende Revisionsrekurs richtet sich ausschließlich gegen die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes, weshalb gemäß § 14 AußStrG ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der zweiten Instanz unzulässig ist. Dies muß zur Zurückweisung dieses Rechtsmittels führen. Abgesehen davon wurde der Revisionsrekurs verspätet eingebracht, weil er erst nach dem 14.Tag nach Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses an den Rechtsmittelwerber beim Erstgericht eingelangt ist. Um rechtzeitig zu sein, muß auch im Außerstreitverfahren ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (EFSlg.30.471, 30.492 u.a.).
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