Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte der Klägerin die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs.1 Z 1 lit.a bis f und Z 2 ZPO und wies den Antrag des Beklagten, der Klägerin eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten aufzuerlegen, ab. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht infolge Rekurses des Beklagten das Verfahren unterbrochen und beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, den § 64 Abs.1 Z 2 ZPO als verfassungswidrig aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Ausspruch der Unterbrechung des Verfahrens gerichtete Rekurs der Klägerin ist verspätet.
Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz sind gemäß § 520 Abs.1 ZPO beim Gericht erster Instanz zu überreichen. Das wurde durch die 6. Gerichtsentlastungsnovelle durch die Einfügung des 2. Halbsatzes des 1. Satzes des § 520 Abs.1 ZPO endgültig klargestellt (Fasching IV 419). Wurde ein Rekurs nicht an das Erstgericht adressiert, muß er nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung seiner Rechtzeitigkeit innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht eingelangt sein (SZ 52/155 uva; Fasching II 672). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluß dem Klagevertreter durch das Erstgericht am 3. Jänner 1989 zugestellt. Die 14-tägige Rekursfrist endete unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 20. Jänner 1989. Der Rekurs der Klägerin wurde zwar am 17. Jänner 1989 und somit innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben, ist jedoch unrichtig an das Gericht zweiter Instanz adressiert. Da er nach der Aktenlage beim Erstgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingelangt ist, ist er nach den obigen Darlegungen verspätet.
Demgemäß ist der Rekurs zurückzuweisen.
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