Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 15.7.1992 zur Zahlung von S 250.000,--s.A., sowie der Kosten von 37.658,40 an den Kläger verurteilt (ON 10). Diese Entscheidung wurde seinem Rechtsanwalt am 18.8.1992 zugestellt. Der Beklagte gab am 22.9.1992 eine selbstverfaßte Berufung ohne Anwaltsfertigung zur Post, die das Erstgericht als geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückwies. Da der Beklagte selbst absolvierter Jurist sei, und aus dem in diesem Verfahren ergangenen Verbesserungsauftrag zur von ihm ebenfalls selbst verfaßten Klagebeantwortung wisse, daß Anwaltszwang herrsche, stelle die Einbringung einer Berufung ohne Anwaltsfertigung eine bewußte Verfahrensverschleppung dar, weshalb kein Verbesserungsauftrag erfolge. Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Der gegen diese Entscheidung erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, weil bestätigende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen (vgl MGA ZPO14 § 528/29). Ist ein Revisionsrekurs nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt (vgl 3 Ob 80/91).
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