OGH 7Ob632/89

OGH7Ob632/8919.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter L***, Gastwirt, Nauders 132, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch Herbert Hillebrand und Dr. Walter Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 62.032,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12.April 1989, GZ 3 R 100/89-54, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.Jänner 1989, GZ 6 Cg 263/88-49, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.706,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 617,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung

Am 29.8.1985 wurde der PKW des Klägers auf der Reschen-Bundesstraße (B 315) auf der Fahrt von Nauders nach Landeck durch einen Steinschlag beschädigt. Das Erstgericht gab der auf Ersatz dieses Schadens sA gerichteten Klage statt. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab und erklärte die Revision für zulässig. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 1319 a ABGB, hielt jedoch die Voraussetzungen für die Revisionszulässigkeit für gegeben, weil in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein vergleichbarer Fall noch nicht behandelt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist unzulässig.

Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung den Begriff der groben Fahrlässigkeit, wie er in ständiger Rechtsprechung geprägt wurde und auch für die Haftung des Halters eines Weges nach § 1319 a ABGB gilt (SZ 53/143 mwN; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 1319 a) zugrundegelegt und insbesondere auch die Art des Weges (Gebirgsstraße) im Sinne von Lehre und ständiger Rechtsprechung als Anhaltspunkt für die Beurteilung der gebotenen Sorgfaltsanspannung der beklagten Partei genommen (Reischauer aaO Rz 15; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 202; JBl. 1988, 41; ZVR 1983/83; EvBl. 1979/61). Die Beurteilung des Verschuldensgrades im Einzelfall gehört nicht zu den Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO (8 Ob 199/83; 7 Ob 1503/83; vgl. auch Petrasch in ÖJZ 1983, 177). Sie könnte nur dann mit Revision bekämpft werden, wenn etwa der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden wäre oder wenn beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben wären (VersR 1989, 583), was hier jedoch nicht der Fall ist.

Liegen aber die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO trotz eines entsprechenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes nicht vor, ist die Revision zurückzuweisen (3 Ob 610/83).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, gebührt ihr auch der Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung.

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