OGH 7Ob632/76 (RS0038376)

OGH7Ob632/7626.8.1976

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 24 GSpG ist eine öffentlich - rechtliche Bestimmung zum Schutze allgemeiner Wertauffassungen, nicht zugunsten der materiellen Interessen von Einzelpersonen. Ihre Verletzung kann daher für sich allein nicht einen Schadenersatzanspruch eines einzelnen sondern nur Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zur Folge haben.

Normen

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIa
GSpG 1962 §24
GSpG 1989 §25 Abs3

7 Ob 632/76OGH26.08.1976

Veröff: SZ 49/102 = EvBl 1977/28 S 74 = JBl 1977,205

1 Ob 214/98xOGH19.01.1999

Gegenteilig; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats ist entgegen der in SZ 49/102 zu § 24 Abs 3 GSpG 1962 vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 25 Abs 3 GSpG 1989 nicht bloß den Schutz öffentlicher Interessen bezweckt, sondern zumindest auch den Schutz der (Vermögens)Interessen des einzelnen Spielers mitverfolgt. (T1); Veröff: SZ 72/4

1 Ob 175/02wOGH30.09.2002

Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Mit dieser Vorschrift ist ein Spieler, der unter Nachweis seiner Identität in der Spielbank Zutritt findet, somit dagegen geschützt, dass seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen nicht zerstört werden. Eine Verletzung der Norm kann daher - neben erforderlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde - auch einen Schadenersatzanspruch des Spielers zur Folge haben. (T2); Veröff: SZ 2002/125

1 Ob 52/04kOGH18.03.2004

Gegenteilig; Beisatz: Schutzgesetz zugunsten der Spielbankbesucher. (T3)

3 Ob 37/04vOGH29.06.2004

Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 112/04pOGH21.12.2004

Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 79/05vOGH14.07.2005

Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Zu welchem Zeitpunkt hätte auffallen müssen, dass die Verluste des Spielers existenzbedrohend werden, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. (T4); Beisatz: Zu ersetzen ist der durch den rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß gegen diese Schutznorm adäquat und kausal herbeigeführte Schaden. (T5)

7 Ob 257/07fOGH07.02.2008

Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Bem: Vergleiche RS0111940. (T6); Veröff: SZ 2008/21

Dokumentnummer

JJR_19760826_OGH0002_0070OB00632_7600000_001

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