Rechtssatz
Die Agrargemeinschaft ist "eine die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausschließende realrechtliche zweckgebundene Gemeinschaft, welche durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe handelt und insoweit .... einer juristischen Person zumindest nahekommt. Stammsitzliegenschaften können so einschneidenden Beschränkungen unterworfen sein, daß gelegentlich eine Eigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand im Sinne des deutschen Rechtes anzunehmen sein wird. Den Satzungen der Agrargemeinschaften kommt keine andere Funktion als denen eines Vereins zu, wobei das Gesetz nur den Rahmen hiefür vorschreibt.
1 Ob 560/93 | OGH | 25.08.1993 |
Auch; nur: Die Agrargemeinschaft ist "eine die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausschließende realrechtliche zweckgebundene Gemeinschaft, welche durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe handelt und insoweit .... einer juristischen Person zumindest nahekommt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19921210_OGH0002_0070OB00630_9200000_003
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