OGH 7Ob630/91 (7Ob631/91)

OGH7Ob630/91 (7Ob631/91)12.12.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Diözese *****, vertreten durch die Bischöfliche Finanzkammer, *****, vertreten durch Dr.Wilfried Haidacher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Dr.David H*****, 2. Dr.Karl H*****, beide ***** vertreten durch Dr.Gernot Starha, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 25.197 sA und S 22.856 sA, infolge Rekurses und Revision der beklagten Parteien gegen die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgericht vom 6.Mai 1991, GZ 4 R 27, 28/91-13, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 23.Oktober 1990, GZ 4 C 1328/90p-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die "Revision" wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.985,34 (darin enthalten S 664,22 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen, und zwar die erstbeklagte Partei davon 52 %, die zweitbeklagte Partei davon 48 %.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt vom Erstbeklagten S 25.197 sA und vom Zweitbeklagten S 22.856 sA jeweils an rückständigen Kirchenbeiträgen für die Jahre 1985 bis 1989. Die Beklagten haben diese Forderung nur damit bekämpft, daß ihnen gegen die Klägerin Gegenforderungen in übersteigender Höhe zustünden. Sie seien Priester der klagenden Diözese und hätten gegen sie Versorgungsansprüche. Ihnen sei aus Anlaß ihres Eintritts in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis für die im kirchlichen Seelsorgedienst verbrachten Zeiten und die Wehrdienstzeiten nachträglich Pensionsbeiträge vorgeschrieben worden, die ihnen die Klägerin ersetzen müsse. Dem Erstbeklagten seien damals S 135.159,15 vorgeschrieben worden, dem Zweitbeklagten S 135.278,60. Die Klägerin habe ihnen jedoch nur S 19.538,40 bzw

31.600 refundiert.

Das Erstgericht erkannte die eingeklagten Forderungen als zu Recht, die eingewendeten Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend und verurteilte die Beklagten zur Zahlung.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes einschließlich des vorangegangenen Verfahrens und des Berufungsverfahrens, soweit es Einwendungen der Beklagten aus Rechtsgründen des Kirchenrechtes betraf, mit Beschluß als nichtig auf und wies die Aufrechnungseinrede in diesem Umfang zurück; im übrigen bestätigte es das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es die bereits mit Beschluß vorgenommene Zurückweisung der Aufrechnungseinreden im Urteil wiederholte. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Das dagegen von den Beklagten erhobene, als Revision bezeichnete Rechtsmittel ist rechtzeitig, weil das Erstgericht für den Auftrag, das von ihnen selbst rechtzeitig erhobene, als Berufung bezeichnete Rechtsmittel durch Beibringung einer Rechtsanwaltsunterschrift zu verbessern, keine Frist gesetzt hat (EvBl 1985/29); es ist jedoch unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten bekämpfen nicht nur das Urteil sondern auch den Beschluß des Berufungsgerichtes; insoweit ist ihr Rechtsmittel daher als Rekurs zu behandeln. Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist jedoch gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Zurückweisung einer Aufrechnungseinrede ist im Gesetz nicht genannt; es kann auch nicht ausdehnend auf die Zurückweisung einer solchen ausgedehnt werden (SZ 14/214), weil die Anfechtbarkeit der in § 519 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beschlüsse ihren Grund darin hat, die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes zu verhindern (EvBl 1975/63; EvBl 1989/145; SZ 61/197); eine solche ist aber mit der Zurückweisung einer Aufrechnungseinrede nicht verbunden. Die davon betroffene Forderung kann jederzeit mit Klage geltend gemacht werden. Soweit die Beklagten aber auch die mit Urteil ergangene Sachentscheidung bekämpfen, ist eine Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), nicht S 50.000 übersteigt. Die von der Revision zitierte Ausnahme des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO betrifft nur die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Bestandstreitigkeiten. Es ist hier auch nicht der Fall eingetreten, daß der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes durch Teilzurückweisung der Berufung unter den Betrag von S 50.000 gesunken wäre. Durch die Zurückweisung von Aufrechnungseinreden (hier allerdings nur in Ansehung eines bestimmten Rechtsgrundes!) wird der Entscheidungsgegenstand, der nur durch die eingeklagten Forderungen, soweit sie noch den Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, bestimmt wird, überhaupt nicht verändert. Ob aber eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, ist nur dann entscheidend, wenn die Revision nicht gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Das unzulässige Rechtsmittel der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 46 Abs 1, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen.

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