OGH 7Ob623/93

OGH7Ob623/932.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Leopoldine W*****, vertreten durch Dr.Walter Brandt und Dr.Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wider den Antragsgegner Felix W*****, vertreten durch den Masseverwalter Dr.Ernst Grubeck, Rechtsanwalt in Schärding, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 3.August 1993, GZ R 257/93-59, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Raab vom 28. Juni 1993, GZ F 2/91-55, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die angefochtenen Beschlüsse werden mit der Maßgabe bestätigt, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

Das Verfahren ist durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragsgegners Felix W***** am 2.10.1992 ***** unterbrochen worden.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Ehe der Streitteile wurde am 7.12.1990 geschieden. Den Gegenstand des am 9.4.1991 vom Ehemann und am 23.4.1991 von der Ehefrau eingeleiteten Aufteilungsverfahrens bilden - nach rechtskräftiger Zurückweisung der Anträge auf Aufteilung der auf den Grundstücken EZ 74 KG Schulleredt und EZ 304 KG Haitzing betriebenen Unternehmen (ON 6) - nur mehr die im Hälfteeigentum der vormaligen Ehegatten stehende EZ 83 KG Schulleredt, auf welcher sich ein Einfamilienhaus (die vormalige Ehewohnung) befindet, sowie die zu den ehelichen Gebrauchsgütern gehörenden beweglichen Sachen einschließlich der damit zusammenhängenden Schulden.

Nachdem mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 16.6.1992 ein im ersten Rechtsgang ergangener Aufteilungsbeschluß aufgehoben worden war und die Ehefrau die Fortsetzung des Verfahrens durch Anberaumung einer Tagsatzung beantragt hatte, wurde über das Vermögen des Mannes am 2.10.1992 im Verfahren S 26/92 des Landesgerichtes Ried im Innkreis der Konkurs eröffnet. Am 14.1.1993 beantragte der Masseverwalter ebenfalls "die Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens und die Anberaumung einer Tagsatzung". Ob der Aufteilungsanspruch der Antragstellerin im Konkurs angemeldet und in der Prüfungstagsatzung geprüft wurde, ist nicht erhoben worden.

Nach Durchführung einer Verhandlung und Einholung von Sachverständigengutachten unterbrach das Erstgericht das Aufteilungsverfahren "bis zur rechtskräftigen Beendigung des Konkursverfahrens bezüglich des Felix W*****". Die von der Ehefrau geltend gemachten Aufteilungsansprüche gehörten zur Konkursmasse und seien nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. Die vom Aufteilungsverfahren betroffenen Teile des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens des Mannes dürften nicht außerhalb des Konkursverfahrens verteilt werden.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die nach dem Entstehen des Aufteilungsanspruches erfolgte Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten führe zur Unterbrechung des Aufteilungsverfahrens. Aufteilungsansprüche nach den §§ 81 ff EheG seien, sofern sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder - wie hier - gerichtlich geltend gemacht worden seien, der Pfändung unterworfen und gehörten daher gemäß § 1 Abs 1 KO zur Konkursmasse. Sie seien nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln und könnten gemäß § 14 Abs 1 KO nur als Geldforderungen zum Schätzwert angemeldet werden. Die Forderung werde daher entweder als Konkursforderung gemäß § 109 KO oder im Wege des Prüfungsprozesses nach § 110 KO festzustellen sein. Ob die Forderung vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden sei, oder ob ein Prüfungsprozeß geführt werden müsse, sei bisher nicht geklärt, so daß auch die Beteiligung des Masseverwalters am Aufteilungsverfahren der Unterbrechung des Verfahrens nicht entgegenstehe. Ein allfälliger Prüfungsprozeß müsse jedoch - nach Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens - im Außerstreitverfahren beim bisher zuständigen Gericht durchgeführt werden. Die Entscheidung habe dann auf Feststellung der im Konkurs zu berücksichtigenden Forderungen des anderen Ehegatten zu lauten.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die Frage, welchen Einfluß die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten auf ein Aufteilungsverfahren hat, hängt - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - vom Zeitpunkt des Entstehens des Aufteilungsanspruches ab. Ist die für das Entstehen des Aufteilungsanspruches maßgebende Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erst nach der Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten ausgesprochen worden, dann steht dieser Konkurs der Durchführung des Aufteilungsverfahrens durch das Außerstreitgericht nicht entgegen, weil gemäß § 1 Abs 2 KO nur Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben, zu den im Rahmen des Konkursverfahrens zu befriedigenden Konkursforderungen gehören, nicht aber solche, die erst während des Konkursverfahrens entstehen und nicht Masseforderungen im Sinne des § 46 KO sind (MietSlg 35.679 und 35.902/8: Die Frage, welchen Einfluß die Konkurseröffnung auf einen schon bestehenden Aufteilungsanspruch hat, wurde in dieser Entscheidung ausdrücklich offengelassen; 7 Ob 621/83). Wird jedoch der Konkurs über das Vermögen eines Ehegatten erst im Zuge eines Aufteilungsverfahrens, also erst nach dem Entstehen des Aufteilungsanspruchs, eröffnet, dann wird das anhängige Aufteilungsverfahren durch diese Konkurseröffnung unterbrochen (SZ 63/56). Aufteilungsansprüche nach den §§ 81 ff Ehe sind nach § 330 EO dann, wenn sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind, der Pfändung unterworfen, gehören daher gemäß § 1 Abs 1 KO zur Konkursmasse und sind demnach auch nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. Sie können daher, soweit sie nicht von vornherein auf Geldleistungen gerichtet sind, unter Ehegatten - unter Bedachtnahme auf § 5 Abs 3 KO iVm § 105 EO - gemäß § 14 Abs 1 KO nur als Geldforderungen zum Schätzwert angemeldet werden. Wenngleich die Frage der Unterbrechung des Außerstreitverfahrens durch die Konkurseröffnung divergierend gesehen wird, wurde in der zitierten Entscheidung unter Hinweis auf Jelinek (Allgemeine Auswirkungen der Konkurseröffnung auf außerstreitige Verfahren, FS Wagner 203 ff) auch schon ausgesprochen, daß die Unterbrechung jedenfalls dazu dient, zu verhindern, daß die Konkursmasse außerhalb von Prüfungsprozessen zur Begleichung einer Konkursforderung verurteilt wird, weshalb der Ausdruck "Rechtsstreitigkeiten" in § 7 Abs 1 KO nicht zu eng verstanden werden darf und darunter auch Aufteilungsansprüche gezählt werden müssen, über die der "Rechtsstreit" in einer besonderen Verfahrensart durchzuführen ist, bei der im wesentlichen auch Verfahrensvorschriften der ZPO gelten (§ 230 Abs 2 AußStrG). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, daß ein im Zeitpunkt der Konkurseröffnung anhängiges Unterhaltsfestsetzungsverfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen jedenfalls in Ansehung des Unterhalts für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung unterbrochen wird (8 Ob 527/93). Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht im Hinblick auf die überzeugende Begründung, daß die Konkursmasse außerhalb von Prüfungsprozessen nicht zur Begleichung einer Konkursforderung verurteilt werden darf, an, so daß der besonderen Verfahrensart, in der Aufteilungsansprüche nach dem EheG durchzusetzen sind, bei der Frage der Unterbrechungswirkung keine entscheidende Bedeutung zukommt. Die in SZ 62/79 vertretene Ansicht, daß Außerstreitverfahren durch die Konkurseröffnung über das Vermögen einer Partei nicht unterbrochen werden, betraf ein mit dem Aufteilungsverfahren nicht vergleichbares Verlassenschaftsverfahren. Auch Petschek-Reimer-Schiemer (Insolvenzrecht 470 f, 474) vertreten die Auffassung, daß Außerstreitverfahren, welche sich nach der ZPO richten, durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Beteiligten unterbrochen werden; ähnlich argumentieren auch Bartsch-Pollak (I3, 505 f). Dagegen spricht auch nicht die Ansicht, daß in das Außerstreitverfahren gehörende Ansprüche nicht von der Zuständigkeitsregelung des § 111 Abs 1 KO erfaßt werden (Wegan, Insolvenzrecht 139; SZ 59/90 = MietSlg 38.868/21 mit dem besonderen Hinweis auf das Bestreben des Gesetzgebers, auch die außerstreitigen Eheangelegenheiten vor dem örtlich zuständigen Familiengericht zu konzentrieren).

Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Auffassung vertreten, daß das Aufteilungsverfahren unabhängig von der Beteiligung des Masseverwalters daran durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Antragsgegners unterbrochen wurde. Die Aufnahme des Verfahrens kann daher - auf Grund der bereits vorliegenden Anträge - nur unter den noch zu prüfenden Voraussetzungen des § 7 Abs 3 KO bewilligt werden. Die Unterbrechung eines Verfahrens über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, hat gemäß § 7 KO allerdings nur zur Folge, daß es erst nach Abschluß der Prüfungstagsatzung aufgenommen werden kann. Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Konkursverfahrens, wie das Erstgericht ausgesprochen hat, bleibt ein solches Verfahren dagegen nicht unterbrochen, weil der Teilnahmeanspruch im Konkursverfahren berücksichtigt werden muß. Der Beschluß des Erstgerichtes war daher mit der Maßnahme einer zulässigen Berichtigung dahin zu bestätigen, daß das Verfahren durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Ehemannes unterbrochen wurde.

Auf die materiellrechtlichen Fragen, welche das Rekursgericht in der Begründung zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses aufgeworfen hat, war im vorliegenden Verfahrensstadium, in dem es nur um die Frage der Unterbrechungswirkung geht, noch nicht einzugehen.

Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt war schon deshalb auszusprechen, weil die durch § 234 AußStrG gebotene Bedachtnahme auf das billige Ermessen erst im Rahmen der Sachentscheidung möglich ist.

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