OGH 7Ob620/92 (RS0046823)

OGH7Ob620/9215.10.1992

Rechtssatz

Zur Bestimmbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung genügt es jedoch, wenn der Ort, das ist die Gemeinde, die aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften je nach der sachlichen Zuständigkeit ganz bestimmten Gerichtssprengeln zugeteilt ist, namentlich angeführt ist. Dass nur ein Ort, in dem auch ein Gericht seinen Sitz hat, Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung sein kann und dementsprechend in der Gerichtsstandsvereinbarung genannt sein müsse, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Normen

JN §104 A

7 Ob 620/92OGH15.10.1992

Veröff: RZ 1994/16 S 42

1 Ob 179/97yOGH24.06.1997

Vgl

4 Nc 23/08gOGH10.12.2008

Auch; nur: Zur Bestimmbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung genügt es jedoch, wenn der Ort, das ist die Gemeinde, die aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften je nach der sachlichen Zuständigkeit ganz bestimmten Gerichtssprengeln zugeteilt ist, angeführt ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0070OB00620_9200000_001

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