European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00618.840.0913.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 28. 3. 1983, ON 21, wurde J***** als Vater der mj Kinder C*****, P***** und G***** ab 1. 3. 1983 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 2.700 S, 14 x jährlich, für jedes Kind verpflichtet.
Mit Schreiben vom 24. 11. 1983, ON 32, brachte die Mutter der Kinder vor, sie habe für die mj C***** eine neue Brille anschaffen müssen und stelle den Antrag, den Vater zum Ersatz der Hälfte der Kosten dieser Brille, das seien 1.100 S, aus dem Titel des Sonderbedarfs zu verpflichten.
Der Vater erklärte sich bereit, 600 S als die Hälfte der angemessenen Kosten einer Kinderbrille zu ersetzen (ON 34).
Mit Beschluss vom 12. 12. 1983, ON 35, verpflichtete das Erstgericht den Vater zu einer einmaligen Zahlung von 600 S – neben seiner laufenden Unterhaltsverpflichtung – zur teilweisen Abdeckung der Kosten für die Anschaffung der Brille; das Mehrbegehren von 500 S wies es als überhöht ab.
Das Rekursgericht gab dem gegen die Abweisung des Mehrbegehrens erhobenen Rekurs nicht Folge (ON 45).
Die durch ihre Mutter vertretene (AS 15) mj C***** bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts mit Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind unter anderem unzulässige Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz mit einem Beschwerdegegenstand, der oder dessen Wert 2.000 S nicht übersteigt, sowie Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz, über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche. Ganz abgesehen davon, dass die Frage, ob dem Vater neben laufenden Unterhaltsrenten auch Einzelleistungen aufgetragen werden können, entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung zum Unterhaltsbemessungskomplex gehört, der jeglicher Prüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (EFSlg 42.293), beträgt der Beschwerdegegenstand, über den die zweite Instanz entschieden hat, lediglich 500 S.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne dass auf die weitere Frage einzugehen ist, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 16 Abs 1 AußStrG gegeben sind, wie dies die Rechtsmittelwerberin behauptet.
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