Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der angefochtene Beschluß, mit dem ein Rekurs der Mutter gegen einen erstgerichtlichen Beschluß als verspätet zurückgewiesen wurde, ist dem Vertreter der Mutter am 27. Mai 1988 zugestellt worden. Der vorliegende Revisionsrekurs wurde am 10. Juni 1988 zur Post gegeben, war jedoch nicht an das Erstgericht, sondern an das Rekursgericht adressiert, wo er am 13. Juni 1988 und nach Übersendung an das Erstgericht bei diesem am 15. Juni 1988 einlangte.
Rechtliche Beurteilung
Auch im außerstreitigen Verfahren müssen Rechtsmittel an das Erstgericht gerichtet werden. Um rechtzeitig zu sein muß ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Rekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wird, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen, andernfalls ist er verspätet (EvBl. 1987/204, EFSlg 30.471 ua).
Da im vorliegenden Fall der direkt an das Rekursgericht gerichtete Rekurs nach Ablauf der im § 11 Abs 1 genannten 14-tägigen Rekursfrist beim Erstgericht eingelangt ist, erweist er sich als verspätet. Eine Berücksichtigung des verspäteten Rekurses im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG war nicht möglich, weil dem Verfahren eine Unterhaltsfestsetzung zugrunde liegt und demnach durch die angefochtene Entscheidung jenem Kind, dem Unterhalt zugesprochen wurde, Rechte erwachsen sind.
Der verspätete Rekurs war daher zurückzuweisen.
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