Rechtssatz
Auch hier gilt die Willenstheorie; es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Die Auslegung muß aber nach herrschender Ansicht an der vorliegenden Willenserklärung irgendeinen, wenn auch geringen Anhaltspunkt finden. Ist ein bestimmter Wille des Erblassers in der letztwilligen Erklärung auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gekommen, ist er als nicht formgerecht erklärter Wille unbeachtlich.
*D*
5 Ob 58/14m | OGH | 23.04.2014 |
nur: Die Auslegung muss in der vorliegenden Willenserklärung irgendeinen, wenn auch geringen Anhaltspunkt finden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0070OB00610_9200000_001
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