Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.264 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten S 544 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Der Revisionsrekurs gegen gleichlautende Beschlüsse, mit denen eine beantragte einstweilige Verfügung erlassen oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde, ist gemäß den §§ 402 Abs 2 und 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO generell unzulässig (6 Ob 703/90).
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist aber auch verspätet. Der angefochtene Beschluß wurde dem Vertreter der klagenden Partei am 3.7.1991 zugestellt. Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt nach § 402 Abs 1 letzter Satz EO 14 Tage. Anträge auf Bewilligung von einstweiligen Verfügungen sind gemäß § 224 Abs 1 Z 6 ZPO Ferialsachen, sodaß der Fristenlauf durch die Gerichtsferien nicht beeinträchtigt wurde. Im Zeitpunkt der Überreichung des Revisionsrekurses der klagenden Partei, am 10.9.1991, war daher die Rechtsmittelfrist längst abgelaufen.
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 393 Abs 1 und 78 EO iVm den §§ 41, 50 ZPO.
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