Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht in Abänderung eines erstgerichtlichen Beschlusses den Antrag des Hubert S***, ihn von seiner Unterhaltspflicht für Gabriele S*** zu entheben, abgewiesen. Dieser Beschluß wurde Hubert S*** am 26.3.1986 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der von Hugo S*** am 29.4.1986 beim Erstgericht zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs ist verspätet, weil gemäß § 11 Abs.2 AußStrG im außerstreitigen Verfahren die Rekursfrist 14 Tage beträgt. Der Rechtsmittelwerber bringt für seine verspätete Rekurserhebung auch nur vor, daß der Beschluß des Rekursgerichtes keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ändert jedoch an der gesetzlich festgesetzten Rekursfrist nichs.
Eine sachliche Behandlung des Revisionsrekurses gemäß § 11 Abs.2 AußStrG kam im vorliegenden Fall nicht in Frage, weil durch den angefochtenen Beschluß Gabriele S*** Rechte erworben hat. Der verspätete Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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