OGH 7Ob595/84 (RS0018607)

OGH7Ob595/8411.10.1984

Rechtssatz

Auch das Entgelt für ein unbrauchbares Werk kann aus dem Titel des Schadenersatzes zurückverlangt werden. (Die Frage, ob es sich hiebei um das Erfüllungsinteresse handelt, oder ob von einem weiteren Begriff des Mangelfolgeschadens ausgegangen wurde, wird ausdrücklich offengelassen.)

Normen

ABGB §932 IIa
ABGB §1167
ABGB §1295 Ib

7 Ob 595/84OGH11.10.1984
1 Ob 109/09zOGH06.07.2009

Auch; nur: Auch das Entgelt für ein unbrauchbares Werk kann aus dem Titel des Schadenersatzes zurückverlangt werden. (T1); Beisatz: Hier: Entgelt für die mangelhafte Reparatur eines Fahrzeugmotors. (T2)

7 Ob 23/13bOGH23.05.2013

nur T1

9 Ob 14/14wOGH27.05.2014

Auch; Beisatz: Dem Besteller steht bei einem unbrauchbaren Werk aus dem Titel des Schadenersatzes der Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Werklohns zu. (T3)

3 Ob 183/20pOGH25.02.2021

Dokumentnummer

JJR_19841011_OGH0002_0070OB00595_8400000_001

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