OGH 7Ob592/92 (RS0047394)

OGH7Ob592/9211.10.2012

Rechtssatz

In den Materialien zum Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, werden als Betreuungsleistungen zwar nur die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung der Kleidung und Wäsche sowie Pflege im Krankheitsfall aufgezählt, der in Wahrheit jedoch viel weitere Begriff der Betreuung umfasst jedoch nicht nur die körperliche Pflege des Minderjährigen notwendigen Leistungen, sondern auch die Überlassung der Wohnung zur Mitbenützung und vor allem auch die geistig - seelischen Erziehungsmaßnahmen, die sich in Geld nicht ausdrücken lassen.

Normen

ABGB §140 Aa

7 Ob 592/92OGH01.10.1992
10 Ob 517/95OGH17.10.1995
10 Ob 502/96OGH09.01.1996

Beisatz: Gelegentliche Besuche eines im übrigen getrennt lebenden Minderjährigen stellen die Voraussetzungen für den Tatbestand nach § 140 Abs 2 ABGB nicht her. (T1)

2 Ob 211/11kOGH11.10.2012

Auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Die bloße Beistellung von Geldmitteln an die Großeltern kommt ebenso wenig als Betreuungsmaßnahme des Elternteils in Betracht, wie telefonische oder auf elektronischen Weg hergestellte Kontakte mit dem Kind. Auch dass der Elternteil „alle Entscheidungen trifft“, hat mit der Betreuung nichts zu tun. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19921001_OGH0002_0070OB00592_9200000_001

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