Spruch:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
2. Die „Grundrechtsbeschwerde“ vom 18. März 2010 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Den Gegenstand des am 1. 7. 2008 eingeleiteten Pflegschaftsverfahrens bilden Anträge des unehelichen Vaters auf Einräumung eines Besuchsrechts und auf Übertragung der (gemeinsamen) Obsorge zu seinen beiden minderjährigen Kindern.
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Zu 2.:
Die ausdrücklich mehrfach so bezeichnete (und daher einer Umdeutung nicht zugängliche), am 18. 3. 2010 beim Erstgericht eingebrachte Grundrechtsbeschwerde nennt als „Anlassentscheidung“ erkennbar den Beschluss des Erstgerichts vom 21. 12. 2009 (ON S242), da eine darin festgestellte verspätete Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses angesprochen wird. Mit diesem Beschluss hat das Erstgericht die Anträge des Vaters auf Aufhebung der Rechtskraftbestätigung und Vollstreckbarerklärung der Rekursentscheidung vom 28. 7. 2009 (ON S195), und deren neuerliche Zustellung abgewiesen. Seine Legitimation zur Erhebung dieses Rechtsmittels erblickt der Vater in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 13 Os 135/06m, in der „die Einschränkung der Grundrechtsbeschwerde auf Haftbereiche auch auf andere Rechtsbereiche, außer der persönlichen Freiheit, erweitert“ worden sei.
Dem ist entgegen zu halten, dass § 1 Abs 1 GRBG dieses außerordentliche Rechtsmittel nur dem durch inländische strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung Betroffenen einräumt. Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt daher eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus; als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird, wie etwa bei vorläufiger Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung (RIS-Justiz RS0122464; Fabrizy, StPO10, § 1 GRBG Rz 1).
Nicht nur der Umstand, dass die Anträge des Vaters auf Besuchsrechtseinräumung und Obsorgeübertragung in einem außerstreitigen (Zivil-)Verfahren behandelt und entschieden wurden, sondern auch das Fehlen einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung im dargelegten Sinn haben die Unzulässigkeit der erhobenen Grundrechtsbeschwerde zur Folge.
Abgesehen davon trifft es auch nicht zu, die Entscheidung 13 Os 135/06m hätte die behauptete Erweiterung des Anwendungsbereichs auf andere Grundfreiheiten ausgesprochen; vielmehr wurde zu § 363a StPO (und nicht zum GRBG) ausgesprochen, eine Planwidrigkeit des § 363a Abs 1 StPO sei nicht von der Hand zu weisen und Lückenschließung dahin gerechtfertigt, dass es eines Erkenntnisses des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedürfe. Vielmehr könne auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts dazu führen (RIS-Justiz RS0122228).
Das jedenfalls in einem Zivilverfahren unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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