Spruch:
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird zurückgewiesen.
Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.218,98 (darin S 1.369,83 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die im aufhebenden Beschluß des Berufungsgerichtes vertretene Rechtsansicht, daß der Vermittler für den Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG haftet, soweit er nicht beweisen kann, daß weder ihm noch seinem als Erfüllungsgehilfen handelnden Mitarbeiter ein Verschulden zur Last liegt, etwa weil er die für die Ablöse erheblichen Umstände nicht zu erkennen vermocht hätte, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1988,110 mit zustimmender Stellungnahme Iro's in RdW 1988,2; 8 Ob 517/91; 3 Ob 574/91). Das Gericht zweiter Instanz hat auch zutreffend erkannt, daß das Urteil des Erstgerichtes keinerlei Feststellungen enthält, die eine Beurteilung der Verschuldensfrage zulassen, obwohl die beklagte Partei das Vorliegen sowohl eines eigenen als auch eines Verschuldens ihres Mitarbeiters mit hinlänglich konkretisierten Behauptungen bestritten hat. Der Rekurs der klagenden Parteien versucht lediglich, aus den Zeugenaussagen einen für die fahrlässige Unkenntnis des Mitarbeiters der beklagten Partei und ein allfälliges Organisationsverschulden der beklagten Partei sprechenden Sachverhalt abzuleiten. Da diese Aussagen in den Feststellungen des Erstgerichtes keinen Niederschlag fanden, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, darauf einzugehen.
Welche konkreten Kriterien für das Wissen des Vermittlers bzw seiner Gehilfen oder deren fahrlässige Unkenntnis sprechen, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Ob demnach ein schuldhaftes, die Ersatzpflicht auslösendes Verhalten anzunehmen ist, stellt keine erheblichen, in ihrer Bedeutung über den jeweiligen Anlaßfall hinausgehende Rechtsfrage dar. Eine generalisierende Richtlinie, welche konkreten Verhaltensmaßnahmen der Vermittler bzw sein Gehilfe jeweils einzuhalten hat, um nicht dem Vorwurf fahrlässigen Handelns ausgesetzt zu sein, kann im Hinblick auf die Verschiedenheit der einzelnen Fallkonstellationen nicht aufgestellt werden.
Der Rekurs ist somit entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO nicht gebunden ist, wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und deshalb zurückzuweisen.
Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit des Rekurses in der Rekursbeantwortung hingewiesen hat, gebührt ihr gemäß den §§ 41 und 50 ZPO Kostenersatz.
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