Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die vom Erstgericht für den für Hartwig A bestellten einstweiligen Sachwalter Dr. Melchior B festgesetzte Belohnung bestätigt. Der von Hartwig A gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs.2 AußStrG unzulässig, weil es sich bei der Festsetzung der Belohnung eines Kurators oder eines Beistandes um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt (EvBl.1969/400, EFSlg.39.764, EFSlg.39.763, NZ 1969, 118 u.a.). Dies muß auch für die Festsetzung der Belohnung des einstweiligen Sachwalters gelten. Daß § 14 Abs.2 AußStrG auch für den Sachwalter gilt, ergibt sich nämlich daraus, daß der Sachwalter nach den §§ 236 ff AußStrG im Verfahren außer Streitsachen zu bestellen ist und bezüglich der Zulässigkeit von Rekursen gegen Entscheidungen im Kostenpunkte keine von den sonstigen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes abweichende Vorschriften bestehen (vgl. 7 Ob 621/84, 6 Ob 546/85, beide ergangen zu der diesbezüglich gleichen Rechtslage betreffend § 16 AußStrG).
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