Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 12. Dezember 1990, GZ 1 C 10/90y-4, gemäß § 55 Abs. 3 EheG mit dem Ausspruch, daß den Mann (d.i. der Beklagte) nach § 61 Abs. 3 leg. cit. das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten ab 1. Juli 1990 einen monatlichen Unterhalt von S 5.600,--.
Der Beklagte bestritt, ohne konkrete Einwendungen zu erheben.
Das Erstgericht sprach der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 4.700,-- zu und wies das Unterhaltsmehrbegehren ab. Es stellte fest, daß der Beklagte ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 14.343,-- bezieht und mit keinen weiteren Sorgepflichten belastet ist. Nach ständiger Rechtsprechung stehe der Klägerin nur ein Unterhalt im Ausmaß von 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zu.
Das Berufungsgericht gab der nur von der Klägerin gegen den abweisenden Teil dieses Urteiles erhobenen Berufung Folge und gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Es erklärte die Revision für zulässig. Es folgerte rechtlich, daß bei einem Pensionisten, der mit keinen einkommenserhaltenden Auslagen belastet sei, es nicht gerechtfertigt erscheine, der Unterhaltsberechtigten nur ein Drittel des Einkommens zukommen zu lassen, unter den gegebenen Verhältnissen sei ein Anteil von 40 % vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen angemessen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den abändernden Teil dieses Urteils erhobene Revision des Beklagten erweist sich als unzulässig.
Wenn es auch richtig ist, daß die Rechtsmittelgerichte zweiter Instanz überwiegend der (geschiedenen nicht berufstätigen) Ehegattin als allein Unterhaltsberechtigter in der Regel einen Anteil von 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zuerkannt haben (vgl. MGA ABGB33 § 66 EheG/20 uva), handelt es sich bei diesem Prozentsatz nur um einen von der Rechtsprechung erarbeiteten Orientierungswert, der keineswegs mathematisch den jeweiligen Berechnungen zugrundegelegt werden muß (vgl. MGA ABGB33 § 66 EheG/18). Bei entsprechendem Bedarf des Unterhaltsberechtigten wurden daher von den Rechtsmittelgerichten zweiter Instanz auch höhere Prozentsätze der Unterhaltsverpflichtung zugrundegelegt (vgl. zuletzt EFSlg. 60.319 uva). Der Vorwurf, daß das Berufungsgericht von einer ständigen Rechtsprechung der Berufungsgerichte zweiter Instanz abgewichen ist, ist daher nicht berechtigt. Es hat seine Entscheidung dem Gesetz entsprechend, auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abgestellt. Das im Ermessen des Richters liegende Ergebnis seiner Erwägungen ist keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO, weshalb sich die Revision als unzulässig erweist.
Für die Revisionsbeantwortung waren Kosten nicht zuzusprechen, weil die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht wurde.
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