European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00058.17F.0705.000
Spruch:
Die Zurückziehung der Revision der klagenden Partei dient zur Kenntnis.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin jeweils die mit 1.647,18 EUR (darin enthalten jeweils 274,53 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat seine ordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (5 Ob 73/15v; 9 Ob 55/13y; RIS‑Justiz RS0110466 [T6]).
Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels hat der Kläger der Beklagten und deren Nebenintervenientin in entsprechender Anwendung von § 484 Abs 2 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen (5 Ob 73/15v; 9 Ob 29/12y; 2 Ob 23/14t). Die von ihr selbst verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (5 Ob 73/15v; 9 Ob 55/13y; 2 Ob 23/14t).
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