European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00058.15B.0430.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Bezirksgericht Vöcklabruck gab dem vom Antragsteller gegen die Richterin Dr. E***** L***** erhobenen Ablehnungsantrag nicht Folge. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die bestätigende Rekursentscheidung erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungsverfahren abschließend (RIS‑Justiz RS0046010). Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist ebenso wenig ein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS‑Justiz RS0098751) wie gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz bei inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe (RIS‑Justiz RS0122963). Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Antragstellers ist somit wegen seiner absoluten Unzulässigkeit zurückzuweisen. Auch der Umstand, dass über die Ablehnung der über den Rekurs erkennenden Richter noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, steht einer solchen Entscheidung über den Revisionsrekurs nicht entgegen. Selbst eine sich aus der Stattgebung dieser Ablehnung ergebende allfällige Nichtigkeit des Beschlusses des Rekursgerichts wäre wegen dessen Unanfechtbarkeit vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifen (vgl RIS‑Justiz RS0098751 [T5]; 6 Ob 113/01p, 6 Ob 35/03w).
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