Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.510,72 (darin S 3.585,12 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 9.12.1989 stürzte Mauro B*****, der eine Liftkarte von der beklagten Partei erworben hatte, gegen 11,45 Uhr beim Schifahren auf der sogenannten Alten Kandahar-Abfahrt im Bereich des "Ziehweges" auf dem dort 8 m breiten mit einem nur 10 %igen Gefälle abfallenden Schiweg, geriet über den talseitigen Pistenrand und rutschte über die Böschung Richtung Steißbachtal. Er zog sich nach einem Sturz über insgesamt fast 100 m letztlich an einer vereisten Stelle (Eisgalle) tödliche Kopfverletzungen zu. Im Unfallszeitpunkt herrschten gute Sichtverhältnisse. Der von der beklagten Partei angelegte, blau markierte und instandgehaltene sowie kontrollierte Schiweg, in den mehrere Abfahrten von der Valluga einmünden und der zur Talstation des Feldherrnhügelliftes führt, wird in den Sommermonaten als Forstweg benützt und weist daher, so besonders an der Unfallstelle, in seiner Breite kein Quergefälle auf. Er beginnt ursprünglich mit einer Breite von 50 m bei einem 6 bis 8 %igen Gefälle und verläuft bis ungefähr 100 m vor der Unfallstelle geradlinig. Unmittelbar vor der Unfallstelle befindet sich eine kaum merkliche Linksbiegung, danach eine mäßige Rechtskurve. Rechts vom Weg steigt das Gelände ziemlich steil in Richtung Westen an; dennoch erlaubt es dieser Hang, an mehreren Stellen des Hanges mit den Schiern abzuschwingen. Unter günstigen Schneebedingungen wird dieser Hang auch als Variante für direkte Abfahrten, die den Schiweg queren, benützt. An der Ost-(Tal-)Seite des Schiweges befindet sich ein steil in Richtung Steißbach abfallender Hang. Auch dieser Hang - er ist mit einzelnen Fichten bzw. Fichtengruppen und Erlsträuchern bewachsen - kann bei günstigen Schneebedingungen als Variante im rechten Winkel zum Schiweg befahren werden. Im Bereich der Unfallstelle hat die nach Osten (talseits) abfallende Böschung einen Neigungswinkel von 90 %. Im Nahbereich der Unfallstelle war diese Böschung von der Kante des Schiweges aus gemessen 6 m breit. Unterhalb dieses Böschungsstreifens befand sich die Rinne eines Wasserlaufes. Hier war in einer Breite von etwa 3 m eine fast senkrechte "Kreinerwand", das ist eine Wegbefestigung mit Baumstämmen, angebracht. Am Fuße dieser Kreinerwand verflachte sich die Böschung wieder und mündete nach 20 bis 25 m in einen immer enger werdenden Trichter, der steil in Richtung zum Steißbach abfällt. Dieser etwas flachere Teil wies eine geringere Neigung als die Böschung vom Rand des Schiweges auf. Im Unfallszeitpunkt war der Schiweg nicht abgesichert. Die talseitige Pistenbegrenzung war durch eine vorhandene Kante deutlich erkennbar. Meist ergab sich durch das starke Befahren des Schiweges und das damit verbundene Ausschwingen der den Schiweg frequentierenden Schiläufer eine leichte Erhöhung am linken und rechten Rand. Am Unfallstag lag noch nicht sehr viel Schnee, die Lifte waren auch erst kurze Zeit vor dem Unfall in Betrieb genommen worden. Auf den in geringem Ausmaß vorhandenen Schnee wurde (von der beklagten Partei) Kunstschnee in ausreichendem Maß aufgetragen, sodaß es auf der Piste keine aperen Stellen gab. Der Schnee war im Bereich der Unfallstelle hart, aber griffig. Die Verhältnisse erforderten keineswegs eine Sperre der Piste. Die Schneeauflage auf der nach Osten (talwärts) abfallenden Böschung war geringer als auf der Piste und ebenfalls hart, aber nicht so hart, daß sie nicht mit Schischuhen hätte begangen werden können. Sie war aber für jemanden, der fällt, zu hart, um ein Anhalten des fallenden Körpers zu ermöglichen. Im Bereich des Wassergerinnes war die Oberfläche vereist. Mauro B***** fuhr den Schiweg mit seinen Begleitern ab. Alle hielten oberhalb der Stelle, an der das Unfallsgeschehen seinen Ausgang nahm, an, um die Pläne für den weiteren Tagesablauf zu besprechen. Mauro B***** fuhr als Erster in langsamer Fahrt weiter ab. Er versuchte, vor einer Gruppe von anderen, am Rand des Schiwegs stehenden Schiläufern nach links, also talwärts hin, abzuschwingen, um anzuhalten. Dabei verkantete er die Schier. Die Kanten der Schier schnitten so in die Schneefläche ein, daß eine Richtungsänderung nicht mehr möglich war. Ein solches Verkanten oder Verschneiden ist auf Kunstschnee erfahrungsgemäßig häufiger. Durch das Verschneiden geriet der Körper B***** in eine Druck-Drehbewegung, die wiederum zur Folge hatte, daß sich die Schibindung zumindest eines Schis löste und der so abrupt freigewordene Körper des Schifahrers seitlich rückwärts über die Böschung des Schiweges hinausfiel. In der Folge löste sich auch der zweite Schi. Mauro B***** fand im Schnee des Böschungsbereiches keine Möglichkeit, den Sturz abzubremsen oder aufzufangen, er konnte sich auch nicht am Erlengebüsch festhalten. In der Rinne, die vereist war, hatte er keine Möglichkeit mehr, den Absturz zu vermeiden. Durch den Tod Mauro B***** entstanden der Zweitklägerin Begräbnis- und Überführungskosten sowie weitere Kosten in der Höhe von insgesamt umgerechnet S 61.765,67. Ob am Unfalltag eine leichte Erhöhung an den Rändern des Schiwegs durch das Ausschwingen der Schifahrer gegeben war, war nicht feststellbar. Die genaue Unfallsursache konnte nicht festgestellt werden, vor allem nicht, warum Mauro B***** über den Pistenrand hinausgeriet.
Die Tochter und die Witwe nach Mauro B***** begehren von der beklagten Partei den Zuspruch einer monatlichen Rente, und zwar die Erstklägerin in Höhe von S 5.000,--, die Zweitklägerin in Höhe von monatlich S 12.000,--, beginnend mit 1.1.1990, und fällig im Vorhinein am Ersten eines jeden Monats; die Zweitklägerin begehrt ferner den Ersatz der Todfallskosten in der Höhe von S 61.765,67 s.A. Mauro B***** sei nur geringfügig über den Wegrand hinausgeraten. Er sei auf einer Kunstschneeisplatte ausgerutscht; eine natürliche Abgrenzung des Schiweges von der Böschung durch Schneewächten sei nicht gegeben gewesen. Die beklagte Partei hafte für die Unfallsfolgen, weil sie infolge schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sowohl aufgrund des abgeschlossenen Beförderungsvertrages als auch aufgrund deliktischer Haftung dafür einzustehen habe. Bei der Unfallstelle handle es sich um eine extreme und atypische Gefahrenquelle, mit deren Vorhandensein kein Schifahrer rechnen müsse. Es seien keine Sicherungsmaßnahmen vorhanden gewesen, es sei auch nichts zur Beseitigung des Eises im Trichter vorgenommen worden. Die Unfallsörtlichkeit habe zur Unfallszeit geradezu eine Todesfalle dargestellt, weil ein Schifahrer, der auch nur geringfügig über den Rand der Piste hinausgerate, den tödlichen Sturz über die dargestellte Geländeformation bis hin zum Steißbach nicht verhindern könne. Dies sei durch die knappe Schneelage und den aufgebrachten Kunstschnee verschärft worden. Nach dem Unfall habe die beklagte Partei in aller Eile ein Netz an der linken Seite des Ziehweges angebracht. Die beklagte Partei hätte aber schon davor mit einem Ausrutschen, wie es Mauro B***** zugestoßen sei, rechnen müssen. Die vereinzelten Erlensträucher beeinträchtigten die Erkennbarkeit der darunter befindlichen Gefahrenquelle (Kreinerwand, vereister Trichter), sie hätten auch einem abstürzenden Schifahrer keinen Halt bieten können. Der Ziehweg stelle einen flachen Pistenteil dar, der auch von Anfängern benützt werde und dessen Ausgestaltung auf keinerlei Gefahrenquelle schließen lasse. Das Verkanten Mauro B***** stelle keine Fahrlässigkeit dar und könne jedem Schifahrer passieren.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung. Sie wendete das Alleinverschulden des Mauro B***** am Unfall ein. Der Ziehweg sei ausreichend breit und führe ohne Kurve geradeaus talwärts, er habe auch einen ausgeprägten erhöhten daher gut erkennbaren Pistenrand gehabt. Außerhalb des Pistenrandes sei eine 6 m breite, mit Schiern befahrbare Böschung vorhanden, unterhalb der dichtes Strauchwerk stehe. Ein Absturz sei durch das Gestrüpp normalerweise ausgeschlossen, zudem sei eine Böschung als Sturzraum vorhanden, sodaß ein verantwortungsbewußt fahrender Schifahrer in diesem Bereich nicht zu Schaden kommen könne und zusammenfassend keine Absicherungspflicht des Pistenrandes des Ziehweges für die beklagte Partei bestanden habe. Offenbar sei Mauro B***** für die Pistenverhältnisse oder sein Können zu schnell gefahren, habe sich verkantet und sei dadurch abgestürzt. Die Kunstschneepiste sei griffig und nicht vereist gewesen, der an die Piste anschließende Kunstschneestreifen mit einer Neigung von ca. 42 Grad hätte auch ohne weiteres mit Schiern befahren werden können. Selbst wenn der Pistenrand bei Einhaltung einer hier gebotenen niedrigen Geschwindigkeit überfahren werde, hätte ein Sturz innerhalb der Böschung vom Stürzenden beendet werden können. Im Hinblick auf die bisherige Erfahrung sei für die beklagte Partei ein derartiger Vorfall nicht erkennbar bzw. vorhersehbar gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Ziehweg sei an der Unfallstelle zufolge seiner geringen Neigung, die nur die Erzielung eines geringen Fahrtempos erlaube, von der beklagten Partei als ungefährlich einzustufen und daher nicht abzusichern gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Revision für zulässig. Es vertrat die Ansicht, daß sich die Verpflichtung des Pistenhalters zur Sicherung der Piste auch über den Pistenrand hinaus erstrecke, weil jederzeit mit dem Sturz eines Schifahrers über den Pistenrand hinaus gerechnet werden müsse. Demnach seien atypische Gefahrenstellen in einem Bereich von rund 2 m neben dem Pistenrand auf geeignete Weise zu sichern oder zu entfernen. Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht sei das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend. Es komme ein bewegliches System im Sinne Wilburgs (Entwicklung eines beweglichen Systems im bürgerlichen Recht [1950]) zum Ausdruck, das die drei Kriterien, die für die Beurteilung der Frage, ob eine Gefahrenstelle typisch und daher zu sichern sei, ausschlaggebend seien, zueinander dergestalt bildeten, daß das größere Gewicht des einen Moments das des anderen ausgleiche. So sei bei der Quantifizierung der Gefahr einerseits die Größe des zu gewärtigenden Schadens, andererseits aber auch die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines solchen Schadens in Anschlag zu bringen. Das zweite Kriterium, die Möglichkeit der Abwendung der Gefahr für den Pistenbenützer, stelle auf einen solchen Pistenbenützer ab, der seinem Können zufolge die Abfahrtsstrecke bei ausreichendem Verantwortungsbewußtsein gerade noch bewältigen könne; minderes Können habe er dabei durch erhöhte Vorsicht auszugleichen, also gerade zu Hindernissen oder zum Pistenrand einen entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten oder bei Verschlechterung der Pistenbeschaffenheit das Tempo weiter zu drosseln. Im Mittelpunkt des dritten Kriteriums für die Beurteilung der Atypizität der Gefahr stehe das Wissen und der Einsatz, die von einem Pistenhalter ganz allgemein erwartet werden können. Dabei seien aber auch die Größe des erforderlichen Aufwandes für die Sicherheitsvorkehrungen und deren Angemessenheit zu veranschlagen, in deren Prüfung auch Argumente des Natur- und Landschaftsschutzes einzubeziehen seien. Pisten, die auf wenige Meter an abbrechende Felsen heranführten, seien immer durch geeignete Schutzmaßnahmen zu sichern. Nichtsdestoweniger führten aber Pisten im alpinen Gelände zwangsläufig und typisch an Steilhängen, Bäumen, Felsen, Hütten, Leitungsmasten, Gräben oder Bachläufen vorbei; soweit diese Hindernisse rechtzeitig wahrgenommen werden könnten, bildeten sie bei Normalverhalten des Pistenbenützers keine außergewöhnliche Gefahr. Abzusichern sei daher nur gegen atypische Gefahren, also solche, die bei einem entsprechend eigenverantwortlichen und aufmerksamen Verhalten des Schifahrers nicht oder erst im letzten Augenblick wahrgenommen werden könnten. Jeder Schifahrer müsse eben sein Fahrverhalten so einrichten, daß er selbst bei ungünstigsten Bedingungen nicht über den Pistenrand hinausgerate. Zu sichern in diesem Sinne seien nur die Ränder solcher Stellen von Schiwegen, an denen entweder eine besonders große Gefahr drohe, wenn der Schifahrer über den Rand hinausgerate, oder an denen ein solches Hinausgeraten nicht leicht vermeidbar sei und mit einer nicht unbeträchtlichen Gefahr verbunden wäre. Es seien sohin Stellen zu sichern, an denen das Gelände neben dem Schiweg fast senkrecht oder doch so steil abbreche, daß auch ein vorsichtiges Befahren mit Schiern nicht mehr möglich wäre, oder Kehren oder andere Kurven mit einer ähnlich starken Richtungsänderung, in die der Schiläufer regelmäßig mit beträchtlicher Geschwindigkeit hineinkomme und die keinen hinreichenden Auslauf böten, sodaß ein Sturz oder ein Hinausgeraten leicht möglich sei, wenn das daran anschließende Gelände so steil bzw. gefährlich sei, daß sich ein gestürzter Schifahrer nicht halten könne und ein Anprall an einen Felsen bzw. Baum bzw. ein Absturz drohe. Im allgemeinen seien die üblichen Steilböschungen neben einem Weg, die sich durch seine Anlegung im Gelände ergäben, grundsätzlich nicht zu sichern. Für gefährlichere Abbrüche im unmittelbaren Randbereich der Piste stelle etwa ein entsprechend ausgestaltetes Fang- oder Sicherungsnetz ein adäquates Sicherungsmittel dar. Es sei den Klägerinnen zuzugestehen, daß an der streitgegenständlichen Stelle bei Kumulierung ungünstigster Bedingungen - wie sie hier aber auch nur zum Teil gegeben gewesen seien - ein großer Schaden entstehen könne, wie der tragische Unfall an sich beweise. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Unfalles sei aber bei "durchschnittlicher Betrachtungsweise" von der beklagten Partei nicht als sehr hoch einzuschätzen gewesen. Es habe daher keine atypische Gefahrensituation vorgelegen. Bei im Gebirge typischen Gefahrenmomenten müsse aber auch auf die zumutbare Eigenverantwortung des Schifahrers abgestellt werden. Der gut sichtbare Pistenrand, die Breite und das leichte Längsgefälle und das Fehlen einer Querneigung hätte einem auch nicht routinierten Schifahrer ohne besondere Anstrengungen erlaubt, in einem entsprechenden Abstand zum Pistenrand zu fahren.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Klägerinnen ist nicht berechtigt.
Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu Art und Umfang der Pistensicherungspflicht des Pistenerhalters und das dabei zu berücksichtigende bewegliche System im Sinne Wilburgs verwiesen werden (§ 510 Abs.3 ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß den Pistenhalter nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Verpflichtung zur Sicherung des unmittelbar an den Pistenrand anschließenden Geländes dann trifft, wenn sich dort eine für den Schifahrer nicht erkennbare Gefahrenquelle (atypische Gefahr) befindet oder nicht ausgeschlossen werden kann, daß auch ein geübter Schifahrer bei einem Sturz über den Pistenrand hinausgerät oder wenn sich die Gefahr schon allein aus der Führung der Piste zB an einem Abgrund oder an Kehren im steilen Gelände ergibt (ZVR 1989/132 und 140 mwN, 1 Ob 533/91 = NRspr 1991/140, Pichler-Holzer, Handbuch des Schirechts, 30 f, Dittrich-Reindl, ZVR 1984, 322 ff). Eine atypische Gefahrensituation lag im vorliegenden Fall aber nicht vor. Entgegen den Revisionsbehauptungen kann bei einer Verengung eines Schiweges auf 8 m noch nicht von einer Kanalisierung verbunden mit einer erhöhten Verkehrsdichte, sohin von keiner Engstelle gesprochen werden. Der Vorwurf, daß ein Sturz über den gegenständlichen Pistenrand hinaus "mit größter Wahrscheinlichkeit" tödliche Verletzungen nach sich ziehen mußte, geht nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus. Daß der Schnee auf der Böschung überhaupt keinen Halt geboten hätte, wird durch die erstgerichtliche Feststellung, daß man dort mit Schischuhen gehen konnte, widerlegt. Es lag sohin nicht - wie von der Revisionswerberin behauptet - eine Situation gleich einem unmittelbar an den Pistenrand anschließenden Steilabbruch vor. Auch wenn ein Schifahrer seine Aufmerksamkeit in erster Linie der vor ihm befindlichen Piste widmen muß, konnte Mauro B***** nicht entgangen sein, daß im Anschluß an die 6 m breite, an alpinen Verhältnissen gemessen keineswegs steil abfallende Böschung ein sich tief in das Gelände einschneidender Bach verläuft, mag auch der Bachverlauf selbst durch Gebüsch und vereinzelte Bäume verwachsen gewesen sein. Auf der Höhe der Unfallstelle war daher der linksseitige Hang nach dem 6 m breiten Böschungsteil nicht befahrbar; dies mußte jedem Schifahrer, gleichgültig, ob er den schluchtartigen Verlauf des Baches samt Vereisung wahrnehmen konnte oder nicht, klar sein. Da jeder Schifahrer mit einem Verkanten rechnen muß, hätte Mauro B***** auf der Höhe der Unfallstelle seine Fahrroute und seine Geschwindigkeit dementsprechend darauf einrichten müssen, daß er nach einem allfälligen Sturz noch im Pistenrandbereich zum Stillstand kommen kann. Ein der Entscheidung 1 Ob 583/89 vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor, weil der dortigen Beurteilung eine Engstelle von 3,5 bis 4 m zugrundelag, sohin zum - bergseitigen - Abschwingen relativ wenig Platz zur Verfügung stand, und das Gefälle 16 bis 17 %, die an den Pistenrand anschließende Böschungsneigung 110 % betrug. In dieser Entscheidung wurde im übrigen ausgesprochen, daß Verkanten ein Fehlverhalten des Schifahrers darstelle, das typischerweise auf ein Verschulden hinweise.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß der Pistenhalter, wie bereits dargelegt, auch noch mit Stürzen im Bereich des Pistenrandes rechnen. Ein Sturzraum für einen Schifahrer, der zu schnell fährt oder ein Manöver ausführt, das ihn letztlich unkontrolliert über den Pistenrand hinausträgt, muß aber vom Pistenhalter nicht gewährleistet werden. Die Art der Sicherungsvorkehrung unmittelbar neben dem Pistenrand richtet sich nach Art und Größe der drohenden Gefahr. Sind dort Steilabbrüche, so wird ein nicht durchfahrbares Fanggitter anzubringen sein. Nicht zumutbar aber sind besondere Schutzvorkehrungen, wenn Steilhänge bzw. steile Böschungen, die im alpinen Gelände typisch sind und häufig vorkommen, die Piste - den Schiweg - begrenzen. Ist nämlich die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines Unfalls wegen einer Gefahrenquelle am Pistenrand so gering, daß sie auch einen pflichtgemäß handelnden Pistenerhalter nicht zu weiteren Sicherungsvorkehrungen veranlaßt hätten, so liegt keine Fahrlässigkeit vor, wenn dort doch infolge des Zusammentreffens verschiedenster unglücklicher Umstände ein Unfall geschieht (vgl. Pichler-Holzer aaO S.30 ff). Bei Schiwegen ist eine Randsicherung nur ausnahmsweise an Stellen erforderlich, wo die Gefahr einer erheblichen Verletzung auch für einen verantwortungsbewußten Benützer einer Piste des angegebenen Schwierigkeitsgrades infolge Abstürzens oder Abrutschens entweder durch eine erhöhte Möglichkeit des Abkommens vom Schiweg oder durch die Gestalt des anschließenden Geländes besonders hoch ist, zB in gefährlichen Kurven oder bei Steilabbrüchen. Steile Böschungen müssen daher in der Regel nicht gesichert werden (Dittrich-Reindl, ZVR 1990, 292). Ein Steilabbruch im vorbezeichneten Sinn lag hier nicht vor. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, mußte die beklagte Partei bei einem 8 m breiten Schiweg mit einem nur 10 %igen Gefälle ohne Querneigung und gut sichtbarem Pistenrand auch bei hartem Kunstschnee nicht mit einem Unfallsverlauf, wie er festgestellt wurde, rechnen. Wollte man umfangreiche Sicherungsmaßnahmen auch an solchen Stellen vom Pistenhalter verlangen, käme dies der Forderung gleich, jedem Fehlverhalten eines Schifahrers im hochalpinen Gelände durch ein Fangnetz zu begegnen. Im hochalpinen Gelände - und die Unfallstelle zählt hiezu - muß jeder Schifahrer allein schon aufgrund der leicht erkennbaren Geländeformation her damit rechnen, daß das in einiger Entfernung von der Piste anschließende abfallende Gelände größte Gefahren mit sich bringt und daß jedes dorthin führende Fahrmanöver in seine Eigenverantwortung fällt (vgl. Pichler-Holzer aaO 40 f).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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