OGH 7Ob576/94 (RS0016308)

OGH7Ob576/9429.6.1994

Rechtssatz

"Gefährdung" im Sinne des § 381 EO kann aber nur so verstanden werden, daß es nicht erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen muß (vgl SZ 23/284); es genügt vielmehr die Möglichkeit, daß von der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes ein unwiederbringlicher Schaden zu befürchten ist (vgl SZ 39/58).

Normen

EO §381 Z2 D

7 Ob 576/94OGH29.06.1994
1 Ob 86/99zOGH08.06.1999

nur: "Gefährdung" im Sinne des § 381 EO kann aber nur so verstanden werden, daß es nicht erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen muß. (T1)

8 Ob 32/01sOGH08.03.2001

Dokumentnummer

JJR_19940629_OGH0002_0070OB00576_9400000_001

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