Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Rechtsmittelwerberin gab aufgrund eines mündlichen Testamentes vom 1. Jänner 1987 zum gesamten Nachlaß die unbedingte Erbserklärung ab. Nach den Aussagen der Testamentszeugen hat der Erblasser am 1. Jänner 1987 erklärt, er habe sein Haus herrichten lassen, daß es seine Erbin einmal rein übernehmen könne bzw. er habe es für seine Erbin schön machen lassen. Den Zeugen war klar, daß als Erbin nur Edith B*** in Betracht kommt. Das Erstgericht nahm die Erbserklärung an (Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses) und wies die Anträge der erbserklärten Erbin, ihr Erbrecht für ausgewiesen zu erkennen und ihr die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu überlassen, ab (Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses). Es bestellte für den unvertretenen Nachlaß einen Verlassenschaftskurator (Punkt 4. des erstgerichtlichen Beschlusses) und leitete das Ediktalverfahren nach den §§ 128, 133 AußStrG ein (Punkt 5. des erstgerichtlichen Beschlusses).
Das Rekursgericht bestätigte die nur in den Punkten 3. bis 5. angefochtene Entscheidung des Erstgerichtes. Nach der Auffassung der Vorinstanzen ist das Vorliegen eines der äußeren Form nach gültigen Erbrechtstitels zweifelhaft, weshalb der Erbrechtsausweis nicht als erbracht gelten könne.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz aus dem Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit erhobene Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin ist unzulässig. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach der Auffassung der Rechtsmittelwerberin darin, daß die Entscheidung der Vorinstanzen zu dem zu den Grundprinzipien des Rechts gehörenden Prinzip des favor testamenti in Widerspruch stehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist, daß eine offenbare Gesetzwidrigkeit auch bei Verstoß gegen Grundprinzipien des Rechtes vorliegt
(EFSlg. 52.758 ua). Bei dem Grundsatz des favor testamenti handelt es sich nur um eine Auslegungsregel (Koziol-Welser7 II 299; Weiß in Klang2 III 221; Kralik-Ehrenzweig, System3 4 124 f). Zwar kann auch ein Widerspruch gegen bestehende Auslegungsregeln eine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen (EFSlg. 52.763), ein solcher Widerspruch liegt jedoch hier nicht vor. Bei der Auslegung in favorem testamenti handelt es sich nur um die Erforschung des wahren erblasserischen Willens. Lediglich in seinem, d.h. des Erblassers Sinn soll die Erklärung in der Außenwelt ihre Wirkungen entfalten. Die Prüfung bewegt sich hier in besonderer Schärfe nach der Richtung, wie der Erblasser wirklich verfügen wollte (Weiß aaO). Hier hatten die Vorinstanzen nicht zu prüfen, wie der Erblasser wirklich verfügen wollte und sie haben eine solche Prüfung auch nicht vorgenommen. Die Frage, wann der Erbrechtsausweis bei einem mündlichen Testament erbracht ist, ist im Gesetz nicht so klar geregelt, daß über die Absicht des Gesetzgebers kein Zweifel bestehen könnte. Die Auffassung der Vorinstanzen, daß der Erbrechtsausweis nicht erbracht ist, weil zweifelhaft ist, ob der Erblasser am 1. Jänner 1987 überhaupt eine Erklärung abgegeben hat, die seinen letzten Willen darstellen kann (vgl. NZ 1980, 170; NZ 1968, 109), ist daher nicht offenbar gesetzwidrig.
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)