OGH 7Ob574/92 (RS0037922)

OGH7Ob574/929.7.1992

Rechtssatz

Auch die Beträge, die der veräußernde Unternehmer gemäß § 12 Abs 14 UStG gesondert ausweisen darf, sind aber grundsätzlich nur ein Teil des Kaufpreises. Die Berechtigung zur gesonderten Ausweisung erfolgte nur aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen. Der § 12 Abs 14 UStG hat daher auf die zivilrechtliche Leistungspflicht keinen Einfluss. Aus ihm folgt keineswegs, dass der Veräußerer jenen Betrag, der seinen umsatzsteuerlichen Nachteilen entspricht, zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis (der im Zweifel auch die Umsatzsteuer umfasst) vom Käufer fordern darf.

Normen

ABGB §1054
UStG §12 Abs14

7 Ob 574/92OGH09.07.1992

Veröff: SZ 65/105 = RdW 1993,39

4 Ob 139/10kOGH05.10.2010
7 Ob 136/10sOGH22.10.2010

Auch; nur: Auch die Beträge, die der veräußernde Unternehmer gemäß § 12 Abs 14 UStG gesondert ausweisen darf, sind aber grundsätzlich nur ein Teil des Kaufpreises. Die Berechtigung zur gesonderten Ausweisung erfolgte nur aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen. Der § 12 Abs 14 UStG hat daher auf die zivilrechtliche Leistungspflicht keinen Einfluss. (T1)

4 Ob 58/20pOGH22.12.2020

Vgl; Beisatz: Die Umsatzsteuer ist zivilrechtlich ein Teil des Kaufpreises. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0070OB00574_9200000_002

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