European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00057.21I.0324.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Mit den behaupteten angeblichen Verstößen gegen Art 6 EMRK releviert die Gegnerin der gefährdeten Partei eine Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens. Im Provisorialverfahren ist die Verneinung eines im Rekursverfahren gerügten Nichtigkeitsgrundes (RS0097225 [T1, T6, T8]) nicht weiter anfechtbar. Ebensowenig kann ein in zweiter Instanz verneinter Verfahrensmangel im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden (RS0097225 [T7]).
[2] 2. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a Abs 1 ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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