European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00057.13B.0417.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines achtjährigen Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es ist kaum möglich, dafür abstrakte Abgrenzungskriterien zu definieren (vgl auch Kopetzki , Grundriss des Unterbringungsrechts 3 Rz 60). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen ‑ soweit die Interessen des Minderjährigen betroffen sind ‑ in jeder Hinsicht vertretbar entschieden.
Soweit man hier überhaupt mit den Vorinstanzen die Ansicht vertreten will, dass zum Teil Maßnahmen nach § 33 UbG und nicht bloß solche im Rahmen der übertragenen Pflege und Erziehung gesetzt wurden, so ist die Rechtsansicht jedenfalls vertretbar, dass die formellen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. Im Übrigen duldeten die Ruhigstellungen wegen der unvorhersehbaren und massiven Aggressionsausbrüche keinerlei Aufschub und dauerten jeweils nur derart kurze Zeit an, sodass das Verlangen nach einer vorangehenden oder zeitgleichen Untersuchung durch den Anstaltsleiter illusorisch ist.
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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