Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Als Grund für die von ihr angestrebte Zulassung der Revision macht die beklagte Partei geltend, dass zur Frage, ob das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl 1988/96 (UN-K) auf "Mastverträge" wie den gegenständlichen, anzuwenden ist, oberstgerichtliche Judikatur fehle.
Rechtliche Beurteilung
Dies trifft zwar zu; der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 8 Ob 509/93, ZfRV 1995, 159 allerdings hinsichtlich eines (allenfalls vergleichbaren) "Veredelungsvertrages" die Nichtanwendbarkeit des UN-K gemäß Art 3 Abs 2 UN-K ausgesprochen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage kann allerdings hier unterbleiben, da der Anwendbarkeit des UN-K auf den vorliegenden Fall letztlich keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Auch wenn man nämlich, wie schon das Erstgericht, davon ausgeht, dass gemäß § 36 IPRG aF das nationale deutsche Recht Anwendung zu finden hat, ist nämlich allein streitentscheidend, ob die Parteien das Schlachthöchstalter einverständlich modifiziert haben, wovon wiederum abhängt, ob sich der Kläger im Lieferverzug oder die Beklagte im Abnahmeverzug befand. Ob eine konkludente Vertragsänderung stattfand, hängt aber, ebenso wie die Vertragsauslegung, von den Umständen des Einzelfalles ab und ist auf Grund dieser Einzelfallbezogenheit nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Davon kann aber im vorliegenden Fall nach dem Inhalt des Telefax der Beklagten vom 10. 2. 1999 gar keine Rede sein. Die Argumentation der Revisionswerberin, wonach sich der Kläger im Lieferverzug befunden habe, setzt sich über die einverständliche Änderung der Vereinbarung des Schlachthöchstalters hinweg. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird von der Beklagten nicht aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO dritter Satz).
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