OGH 7Ob567/76 (RS0069153)

OGH7Ob567/7629.4.1976

Rechtssatz

Die beiden Ersatzwohnungen sind bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz bereit zu halten, damit der Mieter - falls sich herausstellen sollte, dass sie einen entsprechenden Ersatz darstellen - noch von dem Angebot Gebrauch machen kann.

Normen

MG §21a Abs2
MG §21a Abs3
MRG §32 Abs2

7 Ob 567/76OGH29.04.1976

Veröff: JBl 1976,651 = ImmZ 1977,43

6 Ob 872/82OGH20.01.1983

nur: Die beiden Ersatzwohnungen sind bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz bereit zu halten. (T1); Beisatz: Eine Sanierung des Umstandes, dass eine in der Aufkündigung angebotene Ersatzwohnung bei Schluss der Verhandlung nicht mehr zur Verfügung steht, durch Anbot einer anderen Ersatzwohnung ist nicht möglich. (T2)

8 Ob 1622/95OGH14.12.1995

Ähnlich: Beisatz: Gilt auch für Geschäftsräumlichkeiten. (T3)

9 ObA 13/03gOGH26.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 18 Abs 7 HbG. (T4); Beisatz: Der gekündigte Hausbesorger kann einen Räumungsausspruch dadurch vermeiden, dass er während des Verfahrens - allenfalls bedingt - das Vertragsanbot des Hauseigentümers annimmt, an das dieser jedenfalls bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz gebunden ist. (T5)

5 Ob 79/09tOGH28.04.2009

Dokumentnummer

JJR_19760429_OGH0002_0070OB00567_7600000_002

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