OGH 7Ob566/85 (RS0031714)

OGH7Ob566/859.5.1985

Rechtssatz

Bei der Feststellung immateriellen Schadens nach § 1329 ABGB ist die subjektive Berechnung Grundsatz. Es sind Dauer, Intensität des erlittenen Ungemachs, aber auch die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite seiner Psyche zu berücksichtigen. Insbesondere sind auch die soziale Stellung, die kulturellen Bedürfnisse und die beruflichen Verhältnisse der Verletzten zu berücksichtigen.

Normen

ABGB §1329

7 Ob 566/85OGH09.05.1985

Veröff: JBl 1986,114 = SZ 58/80

1 Ob 32/87OGH15.07.1987

Vgl; Beisatz: Daß die soziale Stellung des Verletzten zu berücksichtigen ist, bedeutet nicht, daß eine allfällige soziale Besserstellung für die Höhe des zuerkannten Betrages von Relevanz wäre, sondern daß auf das soziale Umfeld des Opfers und die sich unter Umständen daraus ergebende psychische Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen ist. (T1) Veröff: JBl 1988,46

14 Os 110/20pOGH18.02.2021

Vgl; Beisatz: Zuspruch von Schmerzengeld an den Privatbeteiligten wegen Beeinträchtigung der seelischen und körperlichen Gesundheit (Angstzustände, Blutdruckkrise, Kopfschmerzen und Schlafstörungen), die aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen schweren Erpressung des Privatbeteiligten durch Drohung mit der Tötung von ihm selbst und seiner Familie resultierten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19850509_OGH0002_0070OB00566_8500000_003

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