OGH 7Ob561/93 (RS0012822)

OGH7Ob561/9329.11.2018

Rechtssatz

Das gesetzliche Vorausvermächtnis gewährt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder den sonst durch das Vermächtnis Beschwerten. Der mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten an der Ehewohnung Belastete ist nicht gehalten, ein dingliches Wohnrecht einzuräumen.

Normen

ABGB §758

7 Ob 561/93OGH01.09.1993

Veröff: SZ 66/102

9 Ob 508/94OGH21.11.1994

Veröff: SZ 67/206

7 Ob 644/95OGH31.01.1996
6 Ob 132/97yOGH19.06.1997

nur: Das gesetzliche Vorausvermächtnis gewährt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder den sonst durch das Vermächtnis Beschwerten. (T1) Veröff: SZ 70/122

1 Ob 2364/96wOGH18.03.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Wenn der Erblasser die Ehewohnung einem anderen als Legat ausgesetzt hat, ist das gesetzliche Vorausvermächtnis als Sublegat anzusehen. (T2) Veröff: SZ 70/47

6 Ob 184/99yOGH11.11.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/174

3 Ob 220/00zOGH25.04.2001

Veröff: SZ 74/72

5 Ob 191/03dOGH11.05.2004

Auch; nur T1

1 Ob 25/06tOGH16.05.2006

nur T1; Beisatz: Das bisher gegenüber dem Ehegatten zustehende Benützungsrecht (§ 97 ABGB) setzt sich als Anspruch gegen den Erben beziehungsweise Legatschuldner fort. Der „gesetzliche Voraus" ist dem im Familienrecht begründeten Wohnrecht vergleichbar, sodass ihm Unterhaltscharakter und Pflichtteilscharakter zukommt. (T3)

5 Ob 209/10mOGH29.03.2011

nur T1

5 Ob 134/12kOGH26.07.2012

nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Nicht aber gegen Dritte. (T4)

10 Ob 55/17mOGH14.11.2017

Auch

5 Ob 144/18iOGH03.10.2018

Vgl

2 Ob 102/18sOGH29.11.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19930901_OGH0002_0070OB00561_9300000_001

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