OGH 7Ob56/12d (RS0128321)

OGH7Ob56/12d26.9.2012

Rechtssatz

Die für Personen, die zur Geschäftsbesorgung bestellt sind, normierte Verpflichtung, Anträge zum Abschluss eines Auftrags unverzüglich zu beantworten, beruht auf dem allgemeinen Vertrauen in öffentlich bekannt gemachte geschäftsbesorgende Berufsausübung und setzt keine öffentlich-rechtliche Bestellung voraus. Sie erfasst neben Rechtsanwälten auch Agenten, Architekten, Banken, Handelsvertreter, Hausverwalter, Kommissionäre, Notare (als Parteienvertreter und Geschäftsbesorger), Patentanwälte, Spediteure, Strafverteidiger, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker. Anders als nach dem früheren § 362 HGB führt Schweigen auf das Anbot nicht mehr zum Vertragsabschluss, sondern verpflichtet unter Umständen als culpa in contrahendo zum Ersatz jener Schäden, die der Offerent im Vertrauen auf die Annahme des Angebots und die Durchführung des Auftrags, erlitten hat.

Normen

ABGB §1003

7 Ob 56/12dOGH26.09.2012
1 Ob 63/18yOGH17.07.2018

Auch; Beisatz: Schweigen auf ein Anbot führt allerdings nicht zum Vertragsabschluss, sondern verpflichtet gegebenenfalls zum Ersatz des Vertrauensschadens nach den Regeln der culpa in contrahendo. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20120926_OGH0002_0070OB00056_12D0000_001

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