Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In seinem am 21.12.1992 beim Erstgericht eingelangten Verfahrenshilfeantrag bezeichnete der Antragsteller alle die im Kopf dieser Entscheidung genannten Antragsgegner als die mit seinem Klagsentwurf zu belangenden beklagten Parteien. Mit Beschluß vom 21.12.1992 erklärte sich das Erstgericht zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag betreffend die Dritt- bis Sechstantragsgegner für unzuständig und überwies die Verfahrenshilfesache insoweit an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Ob dieser Beschluß an den Antragsteller zugestellt wurde, läßt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.
Mit Beschluß vom 10.11.1994 bewilligte das Erstgericht dem Antragsteller die Verfahrenshilfe in der Rechtssache gegen die Erst- und Zweitantragsgegner in vollem Umfang.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Erst- und Zweitantragsgegner hinsichtlich des gegen sie zu führenden Verfahrens teilweise Folge. Es bestätigte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung, wies aber das Begehren, die Verfahrenshilfe auch zur Klagsführung wegen Schadenersatz in Höhe von S 14 Mio ab, weil die Prozeßführung insoweit offenbar aussichtslos sei.
Diesen Beschluß bekämpft der Antragsteller mit Revisionsrekurs, in dem er sich einerseits gegen die teilweise Abweisung seines Antrages betreffend die Erst- und Zweitantragsgegner und andererseits dagegen wendet, daß das Gericht zweiter Instanz über seinen Rekurs gegen die "Nichtbewilligung" der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Dritt- bis Sechstantragsteller nicht entschieden hat.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Rekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Hiezu gehören insbesondere Beschlüsse über die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe.
Über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 10.11.1994, soweit damit nicht auch die Verfahrenshilfe gegen die Dritt- bis Sechstantragsgegner gewährt wurde, hat das Gericht zweiter Instanz überhaupt noch nicht entschieden, sodaß insoweit der Revisionsrekurs des Antragstellers jedenfalls verfehlt ist. Das Gericht zweiter Instanz bleibt weiterhin zur Entscheidung über den Rekurs des Antragsstellers funktionell zuständig, auch wenn bisher eine solche Entscheidung unterblieben ist.
Der Revisionsrekurs des Antragstellers war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
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