OGH 7Ob556/89

OGH7Ob556/8927.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Dkfm. Gerhard W***, Angestellter, Wien 18., Pötzleinsdorferstraße 182, vertreten durch Dr. Karl J. Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** Planungs- und Montage von Industrieanlagen Gesellschaft mbH, Wien 4., Weyringergasse 33-35, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 309.600,-- s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1988, GZ 4 R 232/88-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25. März 1988, GZ 31 Cg 680/86-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.745 (darin enthalten S 1.957 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 1. Februar bis 29. Mai 1984 Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Beklagten. Die Geschäftsanteile hielt er jedoch treuhändig für Komm.Rat Ing. Gerhard B***. Auf Grund einer mit Komm.Rat Ing. Gerhard B*** getroffenen Vereinbarung sollte der Kläger für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten (Aufnahme persönlicher Kontakte, Akquisition von Aufträgen, Projektstudien und dgl.) mit einem Stundensatz von S 600,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer entlohnt werden. Der Kläger wendete für diese Tätigkeit insgesamt 430 Stunden auf. Komm.Rat Ing. Gerhard B*** wies den Kläger danach an, seinen Honoraranspruch aus geschäftlichen Gründen nicht der Beklagten, sondern der Firma Falko Giuseppe F*** Gesellschaft mbH (kurz Firma F***) in Rechnung zu stellen. Dafür verwendete der Kläger ein Formular der Firma P*** Industrieanlagen und Zubehör Planungs-, Montage- und Handelsgesellschaft mbH (kurz Firma P***). Die Firma F*** leistete jedoch keine Zahlung. In einem zwischen der Firma F*** und der Firma P*** geführten Verfahren wurde die auf Grund dieser Rechnung von der Firma P*** eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von S 309.600 samt 12 % Zinsen seit 1. Juli 1984. Er sei für die Beklagte vereinbarungsgemäß tätig geworden. Die Beklagte schulde ihm dafür das vereinbarte Entgelt. Sein Treugeber habe ihn lediglich nachträglich ersucht, aus wirtschaftlichen Gründen die Rechnung der Firma F*** zu legen.

Die Beklagte stellte den eingeklagten Betrag rein der Höhe nach außer Streit, beantragte jedoch die Abweisung der Klage. Die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten habe sich auf das Leisten weniger Unterschriften beschränkt. Die behaupteten Tätigkeiten habe der Kläger nicht erbracht. Die Firma P*** hingegen habe der Firma F*** derartige Leistungen in Rechnung gestellt. Das Erstgericht gab der Klage im wesentlichen statt und wies nur das die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigende Zinsenmehrbegehren ab. Komm.Rat Ing. Gerhard B*** sei zwar nach außen hin nicht berechtigt gewesen, Honorarvereinbarungen für die Beklagte mit dem Kläger zu treffen. Als Treugeber des Klägers habe er aber den Kläger ermächtigen können, sich selbst derartige Honorare einzuräumen. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und bejahte in rechtlicher Hinsicht die Aktivlegitimation des Klägers und die Passivlegitimation der Beklagten. Daß die Firma P*** der Firma F*** dieselben Leistungen verrechnet habe, ändere nichts an der Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung seines Anspruches gegen die Beklagte. Die Beklagte habe nicht behauptet, daß der Kläger diese Ansprüche der Firma P*** übertragen habe. Eine solche Übertragung sei auch nicht erwiesen. Sie liege nicht in der festgestellten Rechnungslegung. Dagegen richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der (gänzlichen) Abweisung der Klage abzuändern.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Beklagte vertritt in ihrer Rechtsrüge die Auffassung, daß in der Rechnungslegung der Firma P*** (an die Firma F***!) die Mitteilung der Abtretung der Forderung durch den Kläger an die Firma P*** liege. Der Kläger, der keine Rückzession behauptet habe, sei daher aktiv nicht legitimiert.

Entgegen diesen Revisionsausführungen enthält die Rechnung, die der Beklagte auf dem Formular der Firma P*** ausstellte, weder einen ausdrücklichen noch einen schlüssigen Hinweis auf die Abtretung der Forderung durch den Kläger. Den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes zufolge verwendete der Kläger, als er dem Ersuchen Komm.Rat Ing. Gerhard B*** nachkam, seine Leistungen der Firma F*** zu fakturieren, ein Firmenpapier "seiner eigenen" Firma P***. Durch die - im Hinblick auf die persönliche Erbringung der Leistungen durch den Kläger - unrichtige Verwendung des Rechnungsformulars eines anderen Unternehmens hat der Kläger aber nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen (§ 863 ABGB) nicht zum Ausdruck gebracht, daß er den ihm gegen die Beklagte zustehenden Anspruch an die Firma P*** übertragen habe. Der Kläger und die Firma P*** haben die Beklagte auch nicht von einer solchen Abtretung verständigt. Für die Annahme einer Forderungsabtretung bieten die getroffenen Feststellungen daher keinen Raum. § 863 ABGB legt für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf rechtsgeschäftlichen Willen einen strengen Maßstab an (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 14 zu § 863). An der Abtretung der Ansprüche des Klägers zu zweifeln, bestanden für die Firma P*** im Hinblick auf die äußeren Umstände aber erhebliche Gründe. Daher ist auch die von der Revision aufgeworfene Frage nicht entscheidungswesentlich, ob der Kläger die Rückabtretung oder die Beklagte das Unterbleiben der Rückabtretung hätte behaupten müssen. Ihre grundsätzliche Haftung für die Zahlung des Honorars des Klägers stellt die Beklagte in ihrer Revision nicht mehr in Frage. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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