Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die Rechtsansicht der zweiten Instanz entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Danach richten sich Einwendungen nach § 35 EO unmittelbar gegen den betriebenen Anspruch; das der Oppositionsklage stattgebende Urteil spricht über den materiellrechtlichen Anspruch unmittelbar ab und wirkt nicht etwa nur für die Anlaßexekution (Heller-Berger-Stix 403 ff; verstärkter Senat SZ 49/68; JBl. 1983, 91; EFSlg. 44.163). Damit wird mit der Oppositionsklage alles erreicht, was auch mit der Feststellungsklage erreichbar ist. Sobald ein Exekutionsverfahren anhängig ist, ist daher nur mehr die Einbringung einer Oppositionsklage zulässig (Heller-Berger-Stix 423 f; SZ 60/88; EvBl. 1972/158; RZ 1961/26; 3 Ob 129/91; 6 Ob 604/90). Damit ist auch die von der Revision aufgeworfene Frage der Wirkung der Oppositionsklage beantwortet.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO ist daher die Revision zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).
Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, besteht auch kein Anspruch auf Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung (§ 41 Abs. 1 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)