OGH 7Ob553/92

OGH7Ob553/927.5.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Monika S*****, vertreten durch Mag. Dr. Hella Ranner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 126.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 13.Februar 1992, GZ 2 R 24/92-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 4.Oktober 1991, GZ 32 C 1/91y-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Rechtsansicht der zweiten Instanz entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Danach richten sich Einwendungen nach § 35 EO unmittelbar gegen den betriebenen Anspruch; das der Oppositionsklage stattgebende Urteil spricht über den materiellrechtlichen Anspruch unmittelbar ab und wirkt nicht etwa nur für die Anlaßexekution (Heller-Berger-Stix 403 ff; verstärkter Senat SZ 49/68; JBl. 1983, 91; EFSlg. 44.163). Damit wird mit der Oppositionsklage alles erreicht, was auch mit der Feststellungsklage erreichbar ist. Sobald ein Exekutionsverfahren anhängig ist, ist daher nur mehr die Einbringung einer Oppositionsklage zulässig (Heller-Berger-Stix 423 f; SZ 60/88; EvBl. 1972/158; RZ 1961/26; 3 Ob 129/91; 6 Ob 604/90). Damit ist auch die von der Revision aufgeworfene Frage der Wirkung der Oppositionsklage beantwortet.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO ist daher die Revision zurückzuweisen. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).

Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, besteht auch kein Anspruch auf Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung (§ 41 Abs. 1 ZPO).

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