Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 24.210,90 (darin enthalten S 4.072,65 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte erwarb im Herbst 1981 das landwirtschaftliche Anwesen in L*****. Die damals auf der Liegenschaft betriebene Getreidewirtschaft warf einen zu geringen Ertrag ab. Der Beklagte holte deshalb eine Expertise der Landwirtschaftskammer über eine sinnvolle Nutzung des Betriebes ein, die er im Mai oder Juni 1982 erhielt. Auf Grund zahlreicher Besprechungen mit Experten der Landwirtschaftskammer, die dieser Expertise vorausgingen, wußte der Beklagte bereits im Februar 1982, daß die Landwirtschaft nur durch Milchwirtschaft sinnvoll betrieben werden kann, wobei von einem Milchkontigent von 80.000 kg auszugehen war.
Die Parteien traten erstmals zu Ostern 1982 zueinander in Kontakt. Nach einer gemeinsamen Besichtigung des Anwesens fragte der Beklagte die Kläger, wie die Landwirtschaft am besten zu bewirtschaften sei, wobei er weder die Expertise noch seinen Plan erwähnte, Milchwirtschaft zu betreiben. Der Erstkläger antwortete, daß man nur mit Rinderwirtschaft weitermachen könne und daß er Milchwirtschaft betreiben würde. Davon, daß er seit 10 Jahren selbst eine Milchwirtschaft betrieben und von keiner anderen Betriebsart Kenntnis hatte, sagte er dem Beklagten nichts. Der Beklagte beauftragte den Erstkläger mit der Erstellung eines Investitionsplanes, wobei von einem Milchkontingent von 80.000 kg ausgegangen werden sollte. Nach Erstellung dieses Investitionsplanes durch den Erstkläger und Prüfung desselben durch den Beklagten kamen die Parteien überein, daß die Kläger die Landwirtschaft nicht als Wirtschafter, sondern als Pächter betreiben werden. Der Beklagte entwarf einen Pachtvertrag, wonach unter anderem der Pachtschilling auf der Grundlage des Kontingentmilchpreises wertgesichert werden (Punkt 5.) und der Beklagte den Klägern ein ebenso wertgesichertes zinsenfreies Darlehen zur Anschaffung des Viehbestandes gewähren sollte (Punkt 7.). Punkt 8. dieses Entwurfes lautete: "Das Milchkontingent für das Pachtobjekt beträgt 80.000 kg pro Jahr; der Pächter verpflichtet sich, dieses Kontingent zu erhalten." Die Punkte 7. und 8. wurden auf Grund einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zu diesem Pachtvertragentwurf nicht in den endgültigen Pachtvertrag aufgenommen. Die Landwirtschaftskammer hatte dagegen ins Treffen geführt, daß auf dem Hof noch keine Richtmenge vorhanden und daher eine Verpflichtung des Pächters, dieses Kontingent zu erhalten, verfrüht sei. Der Beklagte erachtete den Punkt 17. d des endgültigen Pachtvertrages mit Punkt 8. seines Entwurfes gleichwertig. Dieser Punkt räumt dem Beklagten ein Kündigungsrecht ein, wenn der Pächter "von der intensiven Bewirtschaftung, die den Ertrag erzielt, der die Bezahlung des vereinbarten Pachtschillings ermöglicht und daher laut BGBl Nr 451 vom 26.November 1969 (Landpachtgesetz) dem Pächter zumutbar ist", abgeht. Auch wenn Punkt 8. des Vertragsentwurfes nicht in den endgültigen Vertrag aufgenommen wurde, erachteten es beide Parteien als Vertragsbestandteil, daß die Zuteilung eines Milchkontingentes von 80.000 kg erreicht werden sollte.
Der Pachtvertrag wurde am 9.12.1982 geschlossen. In zwei "Nebenvereinbarungen" vom selben Tag übernahm der Beklagte einerseits für drei Jahre die Kreditzinsen für die Anschaffung des Viehbestandes und die Bürgschaft hiefür. Andererseits wurde vereinbart, daß die von den Klägern erbrachten Eigendienstleistungen bei der Instandsetzung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude zum jeweils üblichen Stundensatz des Maschinenringes L***** mit dem in den Jahren 1983 und 1984 anfallenden Pachtschilling gegenverrechnet werden sollten.
Die Kläger kauften sämtliche Tiere für den Hof selbst und zahlten hiefür S 437.480,-. Der Beklagte zahlte die in den ersten drei Jahren anfallenden Zinsen für den hiefür aufgenommenen Kredit in Höhe von insgesamt ca. S 133.000,-. Er tätigte weiters Investitionen für das Wohn- und Wirtschaftsgebäude in Höhe von S 45.976,34 netto und schoß zusätzlich Bargeld und Sachwerte im Gesamtbetrag von S 40.000,- zu.
Der Erstkläger gab am 9.5.1983 die Neulieferantenerklärung ab, die die Grundlage für die Zuerkennung einer Einzelrichtmenge darstellte. Der Beklagte sagte den Klägern, sie sollten alles tun, um das höchstmögliche Milchkontingent zu erreichen, und erkundigte sich in der Folge auch, ob dieses Ziel erreicht wurde. Den Klägern gelang es, die Zuteilung des maximalen Milchkontingentes zu erlangen. Sie wollten dieses Kontingent auch im eigenen Interesse erhalten. Während des zur Erlangung vorgesehenen zweijährigen Beobachtungszeitraumes für Neulieferanten leisteten die Kläger einen erhöhten Absetzbetrag nach dem MOG in Höhe von S 35.899,96. Die Führung einer Milchwirtschaft ohne Kontingent ist zwar möglich, aber wegen des vom Lieferanten zu leistenden höheren Absatzförderungsbeitrages unrentabel.
Die Kläger zahlen S 13.500,- an Pachtzins monatlich. Dieser Betrag übersteigt den üblicherweise pro Hektar zu erzielenden Pachtzins von S 1.500,- bis S 2.000,- deshalb um das Drei- bis Vierfache, weil die Landwirtschaft durch das Milchkontingent entsprechend mehr trägt.
Die Kläger wollen das Pachtverhältnis beenden und das Milchkontingent auf ihren eigenen Bauernhof übertragen, für den sie kein entsprechend hohes Milchkontingent zugewiesen erhielten. Ihr eigener Hof wirft derzeit zu wenig Ertrag ab. Sollten die Kläger das Kontingent nicht vom gepachteten auf ihren eigenen Hof "mitnehmen", würden sie das Pachtverhältnis fortsetzen.
Im Zeitpunkt des Pachtvertragsabschlusses war es auf Grund der Gesetzeslage nicht möglich, das Milchkontingent von einem Hof auf einen anderen zu übertragen. Die Parteien sprachen auch anläßlich der mehrfachen Änderungen des MOG, die seither erfolgten, nie darüber, was mit dem Milchkontingent nach dem Ende des Pachtverhältnisses geschehen sollte. Für den Beklagten war klar, daß es auf seinen Hof verbleiben werde. Seine Landwirtschaft kann auch jetzt nur auf Grund des zugeteilten Milchkontingentes wirtschaftlich geführt werden.
Die Kläger behaupteten, daß die für ihren eigenen Bauernhof höchstzulässige Einzelrichtmenge 63.996 kg betrage. Die dem gepachteten Hof zugeteilte Einzelrichtmenge betrage 79.992 kg. Unter Berücksichtigung des bereits erteilten Kontingents von 9.262 kg pro Jahr für den eigenen Hof verbleibe eine zu erwerbende Menge von
54.732 kg, die sie vom gepachteten Hof auf ihren eigenen Hof übertragen könnten. Es stehe ihnen ein "Wegnahmerecht" hinsichtlich dieser Teilrichtmenge "nach den allgemeinen Grundsätzen" zu. Der am gepachteten Hof verbleibende Teil von 25.260 kg repräsentiere einen Wert von S 454.680,-, weil das Kilogramm mit S 18,- gehandelt werde. Der Beklagte habe daher im Fall der Auflösung des Pachtverhältnisses einen Vorteil in dieser Höhe. Da sich der Beklagte weigere, die gemäß § 75 b Abs 1 Z 3 MOG notwendige Zustimmung zur Übertragung der Richtmenge zu erteilen und die Kläger nicht verpflichtet seien, den Hof in einem besseren Zustand als vertraglich vereinbart zurückzugeben, stellten sie das Hauptbegehren auf Feststellung, 1.) daß der Beklagte bei Beendigung des Pachtvertrages vom 9.12.1982 schuldig sei, die Zustimmung zur Übertragung einer Einzelrichtmenge von 54.732 kg vom landwirtschaftlichen Betrieb in H***** auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger in S*****, zu erteilen sowie
2.) daß der Beklagte bei Beendigung des Pachtverhältnisses den Klägerin S 454.680,- zu zahlen habe.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 75 b Abs 1 lit a MOG über die Handelbarkeit der Einzelrichtmenge stellten sie für den Fall, daß der Beklagte zu keiner Zahlung verpflichtet sein sollte, das Eventualbegehren, daß 2.) festgestellt werden solle, daß der Beklagte nach Beendigung des Pachtverhältnisses schuldig sei, seine Zustimmung zur Übertragung einer Einzelrichtmenge von 25.260 kg im Rahmen der Handelbarkeit gemäß § 75 MOG auf einen oder mehrere andere landwirtschaftliche Betriebe zu erteilen.
Sollte die Ansicht vertreten werden, daß den Klägern überhaupt nur eine Abgeltung in Geld zustehe, werde das weitere Eventualbegehren gestellt, daß festzustellen sei, daß der Beklagte bei Beendigung des Pachtverhältnisses den Klägerin S 1,739.856,- zu zahlen habe. Diese Summe ergebe sich unter Zugrundelegung eines Wertes von S 18,- pro Kilogramm des gesamten Milchkontingentes von 79.992 kg.
Für den Fall, daß die Feststellung einer bestimmten Summe vor Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zulässig sein sollte, werde das Eventualbegehren gestellt, daß Punkt 2. des Hauptbegehrens laute:
"Es wird festgestellt, daß der Beklagte bei Beendigung des Pachtverhältnisses laut Pachtvertrag vom 9.12.1982 den Klägern den Verkehrswert für eine Milchmenge von 25.260 kg zu bezahlen hat" oder das weitere Eventualbegehren, daß das Klagebegehren insgesamt laute:
"1.) Es wird festgestellt, daß der Beklagte bei Beendigung des Pachtvertrages vom 9.12.1982 mit den Klägern letzteren den Verkehrswert von 79.992 kg Einzelrichtmenge Milch zu bezahlen hat".
Zur Begründung des Feststellungsinteresses führten die Kläger aus, daß sowohl ihr Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung des Milchkontingentes als auch der Geldersatzanspruch für das Milchkontingent erst mit Beendigung des Pachtvertrages fällig werde, daß aber ihre Entscheidung, ob das Pachtverhältnis beendet werden sollte, vom Bestehen dieser Rechte abhänge.
Der Beklagte bestritt das Feststellungsinteresse und wendete weiters ein: Er selbst habe die zur Erlangung des Milchkontingentes notwendigen Investitionen getätigt. Die Kläger seien nach dem Pachtvertrag zur Milchwirtschaft und zur Erhaltung des angestrebten Milchkontingentes von 80.000 kg verpflichtet. Das MOG sehe weder einen Anspruch des Pächters auf Wegnahme noch die Verpflichtung des Verpächters zur Zustimmung vor. Ein allfälliges Wegnahmerecht sei durch die Pflicht zur Schonung der Substanz beschränkt; der Hof sei aber nach einer Wegnahme des Milchkontingentes wertlos. Die Forderung der Kläger käme einer Rückzahlung sämtlicher bisher geleisteter Pachtzinse gleich. Ein Aufwandersatz nach § 1097 ABGB käme im übrigen nur für die tatsächlichen Aufwendungen in Frage, die er jedoch selbst getätigt habe.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- wie auch sämtliche Eventualbegehren ab. Es sei zwar grundsätzlich das Feststellungsinteresse der Kläger zu bejahen. Die Bestimmung des § 75 b Z 3 MOG, wonach die Mitnahme des Milchkontingentes an die Zustimmung des Verpächters gebunden sei, gehe den Bestimmungen des ABGB als spezielleres Gesetz vor. Eine Zustimmungsverpflichtung des Beklagten lasse sich weder aus dem Gesetz ableiten noch mit Hilfe ergänzender Vertragsauslegung ermitteln. Ein Aufwandersatz nach § 1097 ABGB setze eine eigenmächtige Tätigkeit des Bestandnehmers voraus, die jedoch hier nicht vorliege, weil es der Wille des Beklagten gewesen sei, daß ein Milchhof errichtet werde.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es erachtete die Mängel- und Beweisrüge in der Berufung der Kläger für unberechtigt und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht zweiter Instanz aus, daß das Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung zu bejahen sei, weil die Kläger noch während des aufrechten Pachtverhältnisses ein Bedürfnis nach Klärung der Frage hätten, ob sie einen Teil des Milchkontingentes auf ihre Liegenschaft übertragen können. Sie seien durch die derzeitige Ungewißheit in der Vornahme sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Maßnahmen behindert. Den Beklagten treffe aber keine Verpflichtung, der Übertragung des Milchkontingentes, die nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Pachtvertragsabschlusses überhaupt nicht möglich gewesen sei, zuzustimmen. Den Klägern stehe auch kein Geldersatzanspruch zu, weil eine Ablöse von Einzelrichtmengen nach dem MOG nicht vorgesehen sei. Eine nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag liege deshalb nicht vor, weil die Aufrechterhaltung des Milchkontingentes während der Pachtdauer vor allem im wirtschaftlichen Interesse der Kläger selbst gelegen sei. Zudem begehrten die Kläger keinen Aufwandersatz, sondern den Ersatz des Wertes des verbleibenden Milchkontingentes, während § 1097 ABGB bloß einen Aufwandersatz vorsehe. Die Revision sei mangels einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Zustimmungs- und Ersatzpflicht des Verpächters sowie im Hinblick auf den EU-Beitritt Österreichs und auf die derzeitige Knappheit von Milchkontingenten zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit, der zugleich auch als Nichtigkeitsgrund bezeichnet wird, bekämpft die Revision in Wahrheit die Begründung des Gerichtes zweiter Instanz, warum es die Beweisrüge der Berufung als nicht berechtigt ansah und die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich erachtete. Fragen der Beweiswürdigung können aber an den Obersten Gerichtshof nicht herangebracht werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes sind weder widersprüchlich noch unklar noch als bloße Scheinbegründung zu qualifizieren. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Durch den nach Schluß der Verhandlung erster Instanz erfolgten Beitritt Österreichs zur EU trat eine Änderung der Gesetzeslage im Bereich der Milchbewirtschaftung ein. Es traten damit die dem nationalen Recht vorgehende Verordnung EWGNr 3.950/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften und deren Folgeverordnungen in Kraft. Zudem wurden zwei hier zum Tragen kommende Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, die gemäß deren in § 1 der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Referenzmengen für Milch dienen sollen, erlassen, und zwar die Milch-Garantiemengen-Verordnung BGBl Nr. 225/1995 und die Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl Nr. 226/1995. Beide Verordnungen wurden am 31.3.1995 im Bundesgesetzblatt verlautbart und gründen sich auf die Verordnungsermächtigungen der § 101 und 105 des MOG 1985, die mit der MOG-Novelle 1994, BGBl Nr. 664/1994, eingeführt wurden. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung trat auf Grund ausdrücklicher Anordnung am 1.4.1995 in Kraft (§ 38). Damit wurden die bestehenden Milchkontingentmengen (nunmehr: Referenzmengen) im grundsätzlichen beibehalten (vgl insbesondere § 3 BGBl Nr. 226/1995). Ebenso fortgeführt wurde der Grundsatz der Handelbarkeit der Kontingente (Referenzmengen).
Es fehlt eine gesetzliche Anordnung, daß die Bestimmungen des MOG, soweit sie die Milchkontingentierung betreffen (Abschnitt D des MOG, der die §§ 69 ff umfaßt), außer Kraft treten. Der Abschnitt D des MOG ist vielmehr auf Grund der Novelle BGBl Nr. 374/1992 befristet bis Ende Juni 1996 in Kraft (§ 92 Abs 1 MOG in der Fassung BGBl Nr. 374/1992).
§ 75 b Abs 1 des MOG in der Fassung BGBl Nr. 380/1991 lautet: "Hat ein Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses
1.) eine Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen auf eigene Rechnung im Rahmen der Handelbarkeit gemäß § 75 ab 1.Juli 1988 neu erlangt oder
2.) Anteile von Einzelrichtmengen infolge Überlieferung der Einzelrichtmenge zur bestehenden Einzelrichtmenge des milcherzeugenden Betriebes vor dem 1.Juli 1988 hinzu erworben oder
3.) nach dem 1.Juli 1978 auf einem Pachtbetrieb ohne Einzelrichtmenge eine Einzelrichtmenge als Neulieferant erworben und stimmt der Verpächter der Übertragung der Einzelrichtmenge vom Pachtbetrieb auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb zu,
so kann der Pächter die neu erworbene Richtmenge oder die neu erworbenen Anteile der Richtmenge im zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl auf Antrag nach Ablauf des bisherigen Pachvertrages ganz oder teilweise auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb übertragen, sofern der Pächter über diesen anderen landwirtschaftlichen Betrieb verfügungsberechtigt ist."
§ 11 Abs 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung BGBl Nr. 225/1995 lautet:
"Hat der Pächter als Verfügungsberechtigter bei einem milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses für den Pachtbetrieb
1.) Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß § 75 b Abs 1 Z 1 bis 3 MOG erlangt bzw erworben oder
2.) .........
so kann der Pächter die neu erworbenen Mengen nach Ablauf des Pachtvertrages im zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß ganz oder teilweise auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb, über den der Pächter verfügungsberechtigt ist, übertragen."
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, daß eine Beschränkung der Höhe der übertragbaren Einzelrichtmenge bzw Referenzmenge nicht vorgesehen ist. Die im Rahmen der Handelbarkeit bzw der Übertragung seitens des Pächters nach § 75 b MOG vormals zu beachtenden Höchstgrenzen wurden bereits früher durch verschiedene MOG-Novellen laufend erhöht, sodaß die Behauptung der Kläger, sie müßten ein Teilkontingent von 25.260 kg jedenfalls auf dem Hof des Beklagten belassen, nicht nachvollziehbar ist (BGBl Nr 380/1991: 140.004 kg; BGBl Nr. 374/1992: 200.004 kg).
Nach dem Wortlaut des § 11 Abs 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung scheint nunmehr auch keine Zustimmung des Verpächters erforderlich zu sein, wenn der Pächter die von ihm für den Pachtbetrieb nach dem 1. Juli 1978 als Neulieferant erworbenen Einzelrichtmengen auf seinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb übertragen will. § 11 Abs 1 Z 1 dieser Verordnung bezieht sich beim Zitat des § 75 b Abs 1 Z 1 bis 3 MOG nur auf den Erwerbsmodus und den Erwerbszeitpunkt der zu übertragenden Richtmenge, bringt aber nicht zum Ausdruck, daß für die Übertragung einer nach § 75 b Abs 1 Z 3 MOG erworbenen Einzelrichtmenge weiterhin die Zustimmung des Verpächters erforderlich sei. Bei diesem Verständnis stünde § 11 der Milch-Garantiemengen-Verordnung im Widerspruch zu § 75 b Abs 1 Z 3 MOG, der seinerseits durch Artikel 7 der Ratsverordnung Nr. 3.950/92 durchaus gedeckt erscheint.
Legt man § 11 Abs 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung im dargestellten Sinn aus, so, hängt die Übertragung des von den Klägern für den Pachtbetrieb erworbenen Kontingentes nicht von der Zustimmung des Verpächters ab, solange die Milch-Garantiemengen-Verordnung in Kraft ist. Da die Übertragungsmöglichkeit auch der Höhe nach nicht beschränkt ist, könnte den Klägern nach der derzeitigen Rechtslage schon aus diesem Grund ein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen nicht zugebilligt werden.
Ob aber die fragliche Bestimmung des § 11 Abs 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung nicht doch dahin zu verstehen ist, daß zur Übertragung des Milchkontingents weiterhin die Zustimmung des Verpächters erforderlich ist, kann jedoch ebenso wie die Frage der Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmung sowie ihrer Konformität mit dem EU-Recht aus nachstehenden Erwägungen dahingestellt bleiben.
Gegen das Feststellungsinteresse der Kläger spricht zunächst auch, daß die Kläger mit ihren verschiedenen Begehren in Wahrheit ein Rechtsgutachten über die Auswirkungen eines allfälligen Verhaltens ihrerseits bei Unterstellung eines bestimmten Verhaltens ihres Vertragspartners erlangen wollen. Sie wollen wissen, ob sie die Zustimmung des Verpächters zur Übertragung des Kontingentes bei Beendigung des Pachtvertrages erzwingen werden können, falls ihnen der Verpächter eine solche Zustimmung verweigern sollte, oder ob sie, falls eine Zustimmung nicht erzwungen werden kann, Geldersatzansprüche in Höhe des Handelswertes des Kontingentes haben werden. Sie wollen eine Entscheidungshilfe erlangen, ob sie das Pachtverhältnis beenden sollen, weil ihnen bei Verneinung der Ansprüche auf Zustimmung oder Geldersatz eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses attraktiver erscheint. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Gerichte, Entscheidungen zu fällen, die mangels eines bereits verwirklichten Sachverhaltes, von dem ungewiß ist, ob und wann er sich verwirklichen wird, rein theoretischen Charakter haben und ausschließlich rechtsberatende Funktion erfüllen. Es ist nicht der Sinn der Feststellungsklage, damit eine gerichtliche Entscheidung über allfällige Rechtsfolgen allfälliger in Zukunft liegender eigener Handlungen im Rechtsverkehr bei einem bestimmten allfälligen Verhalten des Vertragspartners einzuholen. Die bloße Rechtsansicht des Vertragspartners, er sei im Fall der Beendigung des Pachtverhältnisses durch die Kläger weder zu einer Zustimmung zur Übertragung des Kontingents noch zur Zahlung einer Abgeltung dessen Wertes verpflichtet, rechtfertigt es nicht, in einem Zeitpunkt, zu dem das Pachtverhältnis noch gar nicht aufgekündigt bzw aufgelöst ist und diese Fragen noch gar nicht aktuell sind, vorweg zu entscheiden, ob seine oder die Rechtsansicht der Kläger die richtige ist.
Der theoretische Charakter einer Entscheidung über die Klagsansprüche kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß die gesetzlichen Regelungen, die die Milchkontingentierung und die Übertragung der Kontingente betreffen, zeitlich befristet sind. Der Abschnitt D des MOG tritt, wie bereits ausgeführt, Ende Juni 1996 außer Kraft. Die Ratsverordnung 3.950/1992 enthält ebenfalls eine Befristung, nämlich bis Ende März des Jahres 2000 (Artikel 1). Es ist daher derzeit nicht vorhersehbar, wie die Übertragbarkeit der Milchkontingente in dem Zeitpunkt geregelt sein wird, in dem das Pachtverhältnis beendet wird.
Aber auch diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung.
Denn selbst bei Bejahung des Feststellungsinteresses im aufgezeigten Sinn und bei Unterstellung, daß die Übertragung des Kontingentes durch die Pächter nach Auflösung des Pachtverhältnisses weiterhin von der Zustimmung des Verpächters abhängig ist, ist für die Kläger nichts gewonnen.
Da dem Gesetz eine Verpflichtung des Verpächters zur Übertragung des Milchkontingents auf den Hof des Pächters nicht entnommen werden kann und über diese Frage auch zwischen den Parteien nichts vereinbart wurde, wäre der Beklagte nur dann zur Zustimmung zu verhalten, wenn eine ergänzende Vertragsauslegung den Anspruch der Kläger auf Zustimmung begründen könnte. Als Mittel ergänzender Auslegung kommen in Betracht der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs sowie Treu und Glauben (Rummel in Rummel2 Rz 11 ff zu § 914 ABGB mwN). Eine Verkehrsübung wurde weder behauptet noch festgestellt; eine solche kann daher bei ergänzender Vertragsauslegung nicht berücksichtigt werden (vgl Rummel aaO, Rz 24). Aber auch der Grundsatz von Treu und Glauben kann nicht zu einer ergänzenden Auslegung im Sinn der Ansicht der Kläger führen. Ebensowenig ist den Parteien - hätten sie von den kommenden Gesetzesänderungen gewußt - der hypothetische Wille zu unterstellen, einen Anspruch der Pächter auf Zustimmung zu begründen. Es lag ja dem Beklagten erkennbar daran, daß ein Milchkontingent für seinen landwirtschaftlichen Betrieb erworben und beibehalten werden sollte, sodaß auch für seine Vertragspartner klar sein mußte, daß er selbst bei Änderung der Rechtslage im nunmehr eingetretenem Sinn nicht bereit sein werde, sich zu verpflichten, mit der Entfernung des zu erwerbenden Kontingentes von seinem Hof einverstanden zu sein.
Die Frage, ob dem weichenden Pächter ein Geldersatzanspruch, der sich nach dem Marktwert des am Hof des Verpächters verbleibenden Kontingents richtet, gegen den Verpächter zusteht, wurde bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11.12.1991, 2 Ob 574/91, verneint. Dort wurde in einem insoweit vergleichbaren Fall ausgeführt:
Ein allgemeiner Anspruch des Pächters, an einer durch seine Tätigkeit herbeigeführten Wertsteigerung des gepachteten Betriebes teilzuhaben, besteht nicht. Hat der Pächter auf das Bestandstück einen nützlichen Aufwand gemacht, wird er allerdings gemäß § 1097 ABGB als Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet und hat einen Anspruch auf Aufwandersatz. Dieser Anspruch kann aber nicht höher sein als der tatsächliche Aufwand (JBl 1989, 527), auch wenn der dadurch bewirkte Vorteil für den Bestandgeber größer ist. Die Wirtschaftsführung durch die Pächter, die zur Erlangung des Milchkontingents führte, kann allerdings nicht als Aufwand auf das Bestandstück angesehen werden.
Ob eine analoge Heranziehung des § 1097 ABGB in Erwägung zu ziehen ist, kann dahingestellt bleiben. Die Kläger haben zwar vertraglich nicht auf den Ersatz von Aufwendungen auf das Pachtobjekt verzichtet. Ihr Haupt- und ihre diversen Eventualbegehren sind aber nicht auf Aufwandersatz gerichtet - der in dem ihnen zwei Jahre hindurch zur Last fallenden erhöhten Absetzbetrag von S 35.899,96 gelegen sein könnte -, sondern unmißverständlich jeweils auf Ersatz des Wertes des Kontingentes, sodaß ein allenfalls analog zu § 1097 ABGB zuzubilligender Ersatz nicht vom Klagebegehren umfaßt ist.
Da das österreichische Recht auch keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch kennt (SZ 31/150; JBl 1988, 784 uva), bleibt nur noch zu prüfen, ob hinsichtlich des Wertersatzanspruches eine ergänzende Vertragsauslegung einen solchen begründen könnte (vgl ebenfalls 2 Ob 577/91). Für eine in diesem Sinne ergänzende Vertragsauslegung besteht aber ebenfalls aus den bereits bei der Frage der Zustimmungsverpflichtung dargelegten Gründen kein Anlaß. Da zudem der Erwerb des Milchkontingentes im dringenden Eigeninteresse der Kläger lag, - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat - und den Klägern bereits bei Abschluß des Pachtvertrages auf Grund der damaligen Gesetzeslage klar sein mußte, daß das Kontingent bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf dem Hof des Beklagten verbleiben werde, können die Kläger keinen Wertersatzanspruch gegen den Beklagten aus der Erwerbung des Milchkontingentes während der Pachtzeit ableiten.
Die in der Revision erstmals herangezogene Konstruktion, daß Ansprüche der Kläger nach den Regeln über die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder einer Miteigentumsgemeinschaft zu beurteilen und zu bejahen seien, ist schon deshalb verfehlt, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag eindeutig als Pachtvertrag zu qualifizieren ist, am Milchkontingent kein Miteigentum des Beklagten besteht und die Milchwirtschaft keineswegs gemeinsam betrieben wird.
Die abweisende Entscheidung der Vorinstanzen war daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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