OGH 7Ob533/76 (RS0033869)

OGH7Ob533/7618.3.1976

Rechtssatz

Die bloß von dem rechtlichen Interesse an der Entscheidung über eine im Prozess eingewendete Gegenforderung abgeleitete Nebenintervention ist sowohl auf Seite des Beklagten wie auch des Klägers unzulässig.

Normen

ABGB §1438
ZPO §17
ZPO §18
ZPO §19

7 Ob 533/76OGH18.03.1976

Veröff: SZ 49/42 = EvBl 1986/225 S 468 = JBl 1977,273

1 Ob 712/79OGH29.10.1979
7 Ob 622/88OGH22.09.1988

Ähnlich; Beisatz: Hier: Für die Beurteilung der Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung auch bei einem vom Nebenintervenienten erhobenen Rechtsmittel ist lediglich das Interesse der Hauptpartei an einer Änderung oder Beseitigung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich. (T1)

2 Ob 189/09xOGH18.12.2009

Vgl auch; auch Beis wie T1

1 Ob 103/12xOGH22.06.2012

Ähnlich; Beis wie T1

2 Ob 177/13pOGH13.02.2014

Beisatz: Hier: Haftpflichtversicherer des klagenden, aus Verkehrsunfall Geschädigten. (T2)<br/>Beisatz: Die aufrechnungsweise Geltendmachung einer Gegenforderung begründet keine Streitanhängigkeit gegenüber einer allfälligen selbstständigen Einklagung des Anspruchs und soll die selbstständige Verfolgung der Gegenforderung nicht behindern. (T3)

6 Ob 41/21dOGH23.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19760318_OGH0002_0070OB00533_7600000_001

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