Spruch:
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Gericht zweiter Instanz hob die Beschlüsse des Erstgerichtes auf Erhöhung der Unterhaltszahlungen des Vaters von S 1.500,-- auf S 3.500,-- für die mj. Julia (ab 1.12.1990) und auf dementsprechende Erhöhung der gewährten Unterhaltsvorschüsse (ab 1.8.1991) auf und verwies die Pflegschaftssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Die Zustellung des Erhöhungsantrages an den Vater sei ungültig gewesen, weil dieser nicht mehr an der Zustelladresse gewohnt habe. Es sei daher auch keine rechtswirksame Aufforderung zur Äußerung im Sinne des § 185 Abs.3 AußStrG vorgelegen, sodaß diese Bestimmung zu Unrecht angewendet und das Verfahren mangelhaft geblieben sei.
Diesen Beschluß bekämpft der Unterhaltssachwalter mit einem als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel mit dem sinngemäßen Antrag auf Wiederherstellung der Beschlüsse des Erstgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Nach § 14 Abs.4 AußStrG sind Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes ebenso wie im Zivilverfahren nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AußStrG ausgesprochen hat und eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Es kann daher bei Fehlen eines Ausspruches über die Zulässigkeit kein außerordentlicher Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (JBl 1991, 254; EFSlg 64.655 ua).
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