OGH 7Ob527/93

OGH7Ob527/932.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Theresia J*****, infolge Revisionsrekurses des Z*****, vertreten durch Dr.Alois Bergbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30.Dezember 1992, GZ 43 R 886/92-36, womit der Rekurs des Z***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13.Oktober 1992, GZ 5 A 352/91-29, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Im Verlassenschaftsverfahren nach der am ***** verstorbenen Theresia J***** wurde vom letztwillig berufenen Alleinerben, der eine unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß abgegeben hatte, ein auf der Parzelle 121 des Kleingärtnervereines "K*****" befindliches Bauwerk als Superädifikat angesehen und mit einem Wert von S 200.210,- (unter Einschluß der Außenanlagen und der Kulturen) in das eidesstättige Vermögensbekenntnis eingestellt. Mit Mantelbeschluß vom 8. November 1991 (ON 7) wurde dieses eidesstättige Vermögensbekenntnis, so wie es erstattet wurde, der Abhandlung zugrunde gelegt. Mit Einantwortungsurkunde vom selben Tag (ON 8) wurde der Nachlaß zur Gänze dem Erben eingeantwortet. In der Verbücherungsklausel wurde festgehalten, daß aufgrund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung ob dem in den Nachlaß gehörigen Superädifikat zwecks Erwerb des Eigentumsrechtes durch den Erben des in keinem Grundbuch eingetragenen, auf der Liegenschaft EZ ***** errichteten Bauwerkes die Hinterlegung der Einantwortungsurkunde in der Sammlung der gerichtlich hinterlegten Urkunden des Grundbuches des Bezirksgerichtes Hietzing angeordnet werde. Nach Rücklangen der Akten vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern und nach Vorliegen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung hat der Erbe die Hinterlegung der Einantwortungsurkunde beantragt. Mit Beschluß vom 24.Juli 1992 hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Hinterlegung der Einantwortungsurkunde zwecks Erwerbes des Eigentumsrechtes bezüglich jenes Superädifikates angeordnet und das Bezirksgericht Hietzing um den Vollzug ersucht. Der Vollzug dieser Anordnung wurde zunächst vom Bezirksgericht Hietzing abgelehnt, weil die Liegenschaft EZ ***** aus mehreren Grundstücken bestehe und weder dem Beschluß noch der Einantwortungsurkunde zu entnehmen sei, auf welchem Grundstück sich das Bauwerk befinde. Am 13.Oktober 1992 hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde durch Anführung des entsprechenden Grundstückes ergänzt und mit Beschluß vom selben Tag (ON 29) neuerlich die Hinterlegung der Einantwortungsurkunde angeordnet und das Bezirksgericht Hietzing um den Vollzug ersucht, das schließlich am 6. November 1992 die bewilligte Hinterlegung vollzog.

Der Z***** bekämpfte die Aufnahme des Superädifikates in das eidesstättige Vermögensbekenntnis, Punkt 2 des Mantelbeschlusses, die sogenannte Verbücherungsklausel der Einantwortungsurkunde und die Anordnung der Hinterlegung der Einantwortungsurkunde zum Zwecke der Erwerbung des Eigentumsrechtes durch den Erben. Er sei Generalpächter der fraglichen Liegenschaft; die Erblasserin sei lediglich Unterpächterin gewesen. Nach dem Tode der Erblasserin sei mit einer anderen Person und nicht mit dem Erben bezüglich der Kleingartenparzelle ein neuer Unterpachtvertrag geschlossen worden. Nach dem Inhalt des Unterpachtvertrages in Verbindung mit § 15 Abs 1 Kleingartengesetz habe der Unterpächter die errichteten Baulichkeiten auf der Parzelle zu belassen. Ihm stehe nur ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zu. Die angefochtenen Beschlüsse stellten einen unzulässigen Eingriff in die Rechtssphäre des Z***** dar, da das Abhandlungsgericht nur vererbliche Rechte des Erblassers erfassen könne und nicht höchstpersönliche Rechte. Eine Verfügung über solche schaffe eine rechtlich unklare Situation, weil die Kleingartenparzelle bereits an einen anderen Bewerber unterverpachtet worden sei. Das Abhandlungsgericht habe nicht zu klären, welche Sachen Bestandteil des Nachlasses seien. Baulichkeiten in Kleingärten seien in der Regel in der Absicht errichtet, daß sie stets auf der Parzelle verbleiben sollten. Ein Superädifikat liege daher nicht vor.

Das Rekursgericht wies den Rekurs als unzulässig zurück.

Dem außenstehenden Dritten- als solcher sei der Rekurswerber anzusehen - komme keine Ingerenz darauf zu, welche Vermögenswerte der Erbe in das eidesstättige Vermögensbekenntnis einstelle oder nicht, da auch dem Abhandlungsgericht eine Prüfung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses auf seine inhaltliche Richtigkeit nicht zukomme. Auch einem Dritten, der behaupte, Eigentümer einer Sache zu sein, sei es verwehrt, die Aufnahme jener Sache in das Inventar zu bekämpfen. Die Rekurslegitimation hinsichtlich des Mantelbeschlusses müsse daher auch dem abgesprochen werden, der behaupte, der Erbe sei nicht Eigentümer einer bestimmten Sache. Die Verbücherungsklausel sei kein Verbücherungsbeschluß; es handle sich um die bloße Ankündigung, was nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und nach Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu veranlassen sein werde. In die rechtliche Sphäre des Rechtsmittelwerbers werde dadurch nicht eingegriffen. Der Rekurswerber sei schließlich auch durch die Anordnung der Hinterlegung der Einantwortungsurkunde durch das Verlassenschaftsgericht nicht beschwert. Entscheidend sei, daß der Z*****, der keine dinglichen Ansprüche, sondern lediglich obligatorische Ansprüche an dieser Liegenschaft behaupte, nicht aufzuzeigen vermöge, daß er durch die angefochtene Entscheidung in seiner im Urkundenhinterlegungsverfahren zu schützenden Rechtssphäre verletzt worden sei, zumal in diesem Verfahren nicht zu prüfen sei, ob das Bauwerk ein Superädifikat sei.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs insoweit zu, als mit seiner Entscheidung der Rekurs gegen die Anordnung der Hinterlegung der Einantwortungsurkunde durch das Verlassenschaftsgericht (ON 29) zurückgewiesen wurde, weil die Klärung der Rechtsmittellegitimation des Generalpächters von Kleingartenanlagen im Urkundenhinterlegungsverfahren erhebliche Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung von Z***** erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurswerber verweist neuerlich darauf, daß von dem neuen Unterpächter ein Aufwandersatz für die im Kleingarten errichtete Baulichkeit zu entrichten sei; er und der neue Unterpächter hätten daher ein begründetes Interesse an der Klarstellung, ob ein Erbe des bisherigen Unterpächters im Wege der Urkundenhinterlegung Eigentum an einer Kleingartenbaulichkeit erwerbe, für die ohnehin der Verlassenschaft oder dem Erben Aufwandersatz iSd § 16 Abs 1 KlGG geleistet werde.

Das Rekursgericht hat aber die Rechtsmittellegitimation des Z***** zu Recht verneint. Nicht beteiligte Dritte sind im Abhandlungsverfahrens nur dann rechtsmittellegitimiert, wenn sie durch einen Beschluß des Abhandlungsgerichtes in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt werden (NZ 1970, 182; NZ 1976, 171; NZ 1988, 137; SZ 56/123, EvBl 1990/117). Dies ist dann etwa der Fall, wenn durch einen solchen Beschluß in bücherliche Rechte eingegriffen wird (SZ 35/94; RZ 1968, 110). Ein derartiger Eingriff in bücherliche Rechte des Rechtsmittelwerbers erfolgte aber nicht. Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß auch nach den Behauptungen des Rekurswerbers diesem lediglich obligatorische, nicht aber auch bücherliche Rechte als Generalpächter an der im Eigentum der Gemeinde Wien stehenden Liegenschaft zukommen.

Im übrigen sind nach § 17 UHG die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 über den Rekurs auf den Rekurs gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung sinngemäß anzuwenden. Danach ist aber nur derjenige rekursberechtigt, der durch die Verfügung beschwert wird, sofern dadurch seine bücherlichen (verbücherten) Rechte verletzt sein könnten. Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand eines Bucheintrages geworden sind, entbehren daher des Rechtsmittelschutzes (Feil, Bauwerk, nicht verbücherte Liegenschaften und Urkundenhinterlegung, 52). Auch aus den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers erhellt aber, daß durch die Anordnung der Hinterlegung der Einantwortungsurkunde ein ihm zustehendes verbüchertes Recht nicht berührt wird. Eine Verletzung eines bücherlichen Rechtes könnte daher nur der Grundstückseigentümer, nicht aber auch der Generalpächter geltend machen.

Die bestandrechtliche Rechtsnachfolge in den Unterpachtvertrag einer Kleingartenparzelle wird durch die Anordnung der Hinterlegung der Einantwortungsurkunde nicht berührt. Streitigkeiten darüber, ob ein dem Erblasser zugehöriges Recht infolge Einantwortung auf den Erben übergegangen sind, sind aber im ordentlichen Rechtsweg und nicht im Verlassenschaftsverfahren auszutragen.

Das Rekursgericht hat daher zusammenfassend die Rechtsmittellegitimation des im Abhandlungsverfahren außenstehenden und in seinen bücherlichen Rechten nicht verletzten Dritten zu Recht verneint.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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