OGH 7Ob527/89

OGH7Ob527/896.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** S*** Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG, Gerlos, vertreten durch Dr. Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wider die beklagte Partei Josef E***, Landwirt, Gerlos 57, vertreten durch Dr. Hansjörg Schiestl und Dr. Karl Janowsky, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Beibringung einer Freilassungserklärung (Streitwert S 360.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11. Oktober 1988, GZ 3 R 279/88-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Februar 1988, GZ 15 Cg 270/86-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.901,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.081,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 91 II KG Gerlos (Nöckental-Alpe), zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundstücke Nr.826 im Ausmaß von 23.284 m2 und Nr.818/1 im Ausmaß von 10.556 m2 gehören. Weitere Miteigentümer sind Johann S***, Josef S***, Peter S***, Hans K*** und Johanna M***. Auf dem Hälfteanteil des Beklagten ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Elisabeth E***, der Ehefrau des Beklagten, einverleibt. Mit Kaufvertrag vom 6.12.1985 erwarb die klagende Partei das aufgrund eines Teilungsplanes neu geschaffene Grundstück Nr.826/2 im Ausmaß von 776 m2 sowie eine Teilfläche von 132 m2 des Grundstückes Nr.818/1. Auf diesen Teiflächen hatte die klagende Partei bereits im Jahre 1967 aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrages die Bergstationen ihrer Doppelseilbahnen "Isskogel" und "Krumbach" errichtet.

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten mit Hauptbegehren, unter Einräumung einer Lösungsbefugnis durch Zahlung eines Betrages von S 360.000, die Übergabe einer von der Verbotsberechtigten Elisabeth E*** unterfertigten Urkunde, wonach diese der lastenfreien Abschreibung der gekauften Grundstücke zustimmt, und mit Eventualbegehren die Bezahlung von S 360.000. Sie behauptet, der Beklagte habe sich bei Abschluß des Kaufvertrages verpflichtet, die Freilassungserklärung seiner Ehefrau beizubringen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung nicht nur nicht eingehalten, sondern seine Ehefrau und seinen inzwischen verstorbenen Vater dazu bewogen, ihre Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung von der Bezahlung von S 360.000 durch die klagende Partei abhängig zu machen. Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt. Nach seinen Feststellungen trat der Geschäftsführer der klagenden Partei Franz H*** im Sommer 1985 an die Miteigentümer der Liegenschaft EZ 91 II KG Gerlos mit dem Vorschlag heran, der klagenden Partei jene Teilflächen zu verkaufen, auf denen diese die Bergstationen errichtet hatte. Grund für diesen Vorschlag war ein Unmut unter den Miteigentümern darüber, daß die klagende Partei von einem der Miteigentümer ein anderes Grundstück gekauft hat, während sie lediglich mit einer Dienstbarkeit belastet sind. Im Zuge der Vertragsverhandlungen sprach Franz H*** mit dem Beklagten auch einmal im Beisein seiner Ehefrau. Franz H*** schlug einen Kaufpreis von S 400 pro m2 vor. Der Beklagte und seine Ehefrau äußerten sich zur Höhe des Kaufpreises nicht. Im Oktober oder Anfang November 1985 einigten sich die Vertragsparteien auf den vorgeschlagenen Kaufpreis von S 400 pro m2. Bei dieser Gelegenheit erklärte Franz H*** dem Beklagten, es sei nunmehr seine Sache, eine Freilassungserklärung des Franz und der Elisabeth E*** beizubringen. Der Beklagte sagte dies zu. Die Errichtung des schriftlichen Kaufvertrages erfolgte am 6.12.1985 in der Notariatskanzlei Zell am Ziller. Der Vertrag wurde in Anwesenheit der Vertragsparteien geschrieben. Es wurden die einzelnen Punkte durchbesprochen. Im Zuge der Vertragserrichtung klärte der Notariatskandidat Dr. Hans S*** den Beklagten darüber auf, daß er eine beglaubigte Freilassungserklärung seiner Ehefrau und seines Vaters beizubringen habe. Der Beklagte erklärte, diese Zustimmungserklärung der Berechtigten beizubringen. Dazu kam es jedoch trotz mehrerer Urgenzen nicht. Nach Vertragserrichtung waren sowohl der Beklagte als auch Elisabeth E*** mit der getroffenen Vereinbarung nicht mehr einverstanden, weil ihnen der vereinbarte Kaufpreis von S 400 pro m2 zu gering erschien. Da dem Beklagten bewußt war, daß er selbst an den Kaufvertrag gebunden ist, kam er mit seiner Ehefrau überein, daß diese eine Freilassungserklärung nur unterfertigt, wenn ihr die klagende Partei S 360.000 bezahlt. Der Beklagte und seine Ehefrau stellten die Situation auch dem weiteren Verbotsberechtigten Franz E*** dar, erklärten ihm, daß der Kaufpreis zu niedrig ausgefallen sei, und hielten auch ihn von der Unterfertigung einer Freilassungserklärung ab. Im Juni 1986 fand wegen eines Bauvorhabens der klagenden Partei eine Bauverhandlung statt. Bei dieser machte Dr. Franz J*** als Bevollmächtigter der Elisabeth E*** eine Forderung von S 400.000 geltend. Eine Einigung über diese Forderung wurde weder bei der Bauverhandlung noch bei einer späteren Besprechung erzielt. Die klagende Partei lehnte die Forderung der Elisabeth E*** ab. Sie erklärte sich lediglich bereit, für das Honorar des Dr. J*** aufzukommen, was von Elisabeth E*** abgelehnt wurde. Bei der Tagsatzung am 4.2.1988 erklärte Elisabeth E*** ihre Bereitschaft, eine Freilassungserklärung zu unterfertigen, wenn ihr die klagende Partei S 180.000 bezahlt und die gesamten Prozeßkosten trägt.

Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei die Erklärung des Beklagten, die Freilassungserklärung der Verbotsberechtigten beizubringen, als Erfolgszusage und nicht bloß als Verwendungszusage zu verstehen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, der klagenden Partei den garantierten Erfolg, die Freilassungserklärung seiner Ehefrau, zu verschaffen.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Haupt- und des Eventualbegehrens ab und sprach aus, daß der Wert des Hauptbegehrens S 300.000 übersteigt. Nach der Ansicht des Berufungsgerichtes sei die Erklärung des Beklagten, die Freilassungserklärung seiner Ehefrau beizubringen, im Zweifel keine Erfolgs-, sondern bloß eine Verwendungszusage. Der Beklagte sei daher lediglich verpflichtet gewesen, sich bei seiner Ehefrau dafür zu verwenden, daß diese die gewünschte Zustimmungserklärung abgebe. Das Hauptbegehren entspreche nicht der vom Beklagten vertraglich übernommenen Verpflichtung und sei daher nicht berechtigt. Bei dem Eventualbegehren handle es sich um ein Schadenersatzbegehren. Der Beklagte sei seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nur nicht nachgekommen, sondern habe sogar daran mitgewirkt, daß seine Ehefrau für die Abgabe der Zustimmungserklärung ein Entgelt von S 360.000 fordere. Die von der klagenden Partei durch die Vereinbarung mit dem Beklagten angestrebte unentgeltliche Erlangung der Zustimmung der Ehefrau des Beklagten sei durch dessen Verhalten vereitelt worden, sodaß der Beklagte schadenersatzpflichtig sei. Da die klagende Partei aber den von der Verbotsberechtigten geforderten Betrag bisher weder bezahlt habe noch eine Verpflichtung zur Zahlung dieses Betrages eingegangen sei, sei ihr ein Schaden noch nicht entstanden. Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob die Zusage des Beklagten als bloße Verwendungszusage oder als Garantie zu beurteilen ist, kann unerörtert bleiben. Auch wenn man eine Erfolgszusage unterstellt, ändert sich, entgegen der Meinung der klagenden Partei, am Ergebnis nichts. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre wirkt ein Veräußerungsverbot nur als Hindernis gegen eine grundbücherliche Durchführung einer verbotswidrigen Verfügung, während die obligatorische Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes davon unberührt bleibt (SZ 59/42 mwN; Bydlinski in JBl.1968, 91). Um den sachenrechtlichen Erwerb zu ermöglichen, kann jedoch der aus einem Veräußerungsverbot Berechtigte zu der in seinem freien Willen stehenden Einwilligung zur Veräußerung nicht gezwungen werden. Hätte der Beklagte die Einwilligung seiner Ehefrau dennoch garantiert, haftete er der klagenden Partei zwar für die volle Genugtuung, d.h. daß er der klagenden Partei den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen hätte, Erfüllung könnte vom Beklagten aber nicht begehrt werden. Selbst eine Erfolgszusage gewährt dem Begünstigten keinen Anspruch auf Beibringung der in einer Willenserklärung des Dritten bestehenden Leistung gegen den Garanten (vgl. Koziol-Welser8 I 299; Rummel in Rummel ABGB Rz 10 zu § 880 a; NZ 1978, 158). Daß aus einer bloßen Verwendungszusage ein solcher Anspruch nicht abgeleitet werden kann, wird von der Revision ohnehin nicht in Zweifel gezogen. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht aber auch darin, daß eine gänzliche oder teilweise Stattgebung des Eventualbegehrens den Eintritt eines Schadens, einer nachteiligen Vermögensveränderung, auf Seiten der klagenden Partei voraussetzte, wobei auch das Entstehen einer Verbindlichkeit bereits den Eintritt einer nachteiligen Vermögensveränderung bedeutete (vgl. Reischauer in Rummel ABGB Rz 5 zu § 1293 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Allein dadurch, daß die Ehefrau des Klägers für ihre Einwilligung eine bestimmte Summe von der klagenden Partei fordert, ist dieser noch kein Vermögensnachteil in dieser Höhe entstanden. Einen anderen Schaden hat die klagende Partei aber weder behauptet noch überhaupt in dieser Richtung ein Sachvorbringen in erster Instanz erstattet.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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