OGH 7Ob525/83 (RS0040784)

OGH7Ob525/8317.2.1983

Rechtssatz

Hauptbegehren und Eventualbegehren sind als mehrere in derselben Klage geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 391 Abs 1 ZPO anzusehen. Es ist deshalb auch in der Lehre anerkannt, dass das Berufungsgericht ein Teilurteil fällen kann, wenn das Hauptbegehren spruchreif, das Eventualbegehren aber noch nicht.

Normen

ZPO §391 A

7 Ob 525/83OGH17.02.1983
5 Ob 112/02kOGH14.05.2002

Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat primär ein Wiederaufnahmebegehren und eventualiter ein Oppositionsbegehren erhoben. Es ist grundsätzlich zulässig, das Wiederaufnahmsklagebegehren im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, ohne zugleich über das Eventualbegehren (Oppositionsbegehren) abzusprechen. (T1)

9 Ob 4/09tOGH29.10.2009

Auch; Beisatz: Hier: Revisionsgericht. (T2)

1 Ob 210/14kOGH23.12.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830217_OGH0002_0070OB00525_8300000_001

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