Spruch:
Der als Revision aufzufassende außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.829,75 (darin enthalten S 257,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
In ihrer Klage nach § 523 ABGB beantragte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, das Befahren der der Klägerin gehörenden Grundparzelle 1211 II KG Voldöpp mit dem Fahrrad zu unterlassen. Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes nicht S 60.000,-- übersteigt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Klägerin erhobene, unrichtig als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revision (§ 84 Abs. 2 ZPO) ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs. 3 ZPO ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes - wie hier - an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- nicht übersteigt. Der in § 60 Abs. 2 JN genannte Steuerwert ist nur dann maßgeblich, wenn die Liegenschaft selbst den Streitgegenstand bildet (SZ 55/186). Das ist im Verfahren über eine Eigentumsfreiheitsklage nicht der Fall. Daher hatte das Berufungsgericht in seine Entscheidung einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs. 2 ZPO aufzunehmen. Dieser ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen (ÖBl. 1985, 166).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten der Beklagten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat.
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