OGH 7Ob52/02a (RS0116371)

OGH7Ob52/02a25.1.2017

Rechtssatz

Der Rückgriffsanspruch gemäß § 59 Abs 2 VersVG des gemäß § 59 Abs 1 VersVG zu Ersatzleistungen herangezogenen Versicherers entsteht dem Grunde nach nicht erst mit der Leistung durch ihn, sondern bereits durch den Versicherungsfall. Daher kann ein Versicherer nicht auf Ausgleich in Anspruch genommen werden, wenn er durch einen Umstand, der vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei geworden ist oder wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer bereits beendet war.

Normen

VersVG §59

7 Ob 52/02aOGH17.04.2002

Veröff: SZ 2002/49

7 Ob 97/12hOGH29.08.2012

nur: Der Ausgleichsanspruch selbst entsteht dem Grunde nach mit Eintritt des Versicherungsfalls. (T1)<br/>Bem: Mit Ausführungen zum Regress bei Mehrfachversicherungen gemäß § 59 Abs 2 VersVG. (T2)

7 Ob 165/16iOGH25.01.2017

Beisatz: Hier: Haftpflichtrisiko des Arztes ist sowohl in der Haftpflichtversicherung des Krankenhausträgers mitversichert als auch durch eine eigene Haftpflichtversicherung gedeckt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20020417_OGH0002_0070OB00052_02A0000_002

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